Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
/74] I. Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, 
werden die §§. 5, 12, 16 und 22 der Ausführungs-Verordnung zu dem Gesetze 
vom 17. November 1869 über Errichtung einer Landes-Kreditkasse im Großher= 
zogthum Sachsen-Weimar-Eisenach — S.S. 357 flg. des Reg.-Blatts v. J. 
1869 — dahin algeändert, bezüglich erläutert, daß die Verpackkosten, die Verläge 
für Quittungsbücher und Tilgungspläne hinsichtlich der Aktiv= und Passiv-Kapitalien 
der Landes-Kreditkasse künftig außer Ansatz gelassen werden sollen. 
Weimar am 23. April 1872. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon. 
(75|] II. Nachdem von der Hagel- und Feuer-Versicherungs-Gesellschaft zu Schwedt 
an Stelle des Rentier C. A. Weise zu Weimar der Kaufmann R. Falke daselbst 
zum Haupt-Agenten der Gesellschaft für das Großherzogthum bestellt worden ist: 
so wird solches unter Rücklezug auf die Bekanntmachung vom 13. Mai 1871 — 
Reg.-Blatt von 1871, S. 113 — hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 14. Mai 1872. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
/76] III. Mit Bezichung auf §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deut- 
schen Reichs vom 28. Oltober 1871 wird die nachstehende von dem Reichskanzler 
anher mitgetheilte, von demselben unterm 1. Mai d. J. erlassene Verordnung hier- 
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 15. Mai 1872. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach.
	        
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