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Ministerial-Bekanntmachungen.
/74] I. Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
werden die §§. 5, 12, 16 und 22 der Ausführungs-Verordnung zu dem Gesetze
vom 17. November 1869 über Errichtung einer Landes-Kreditkasse im Großher=
zogthum Sachsen-Weimar-Eisenach — S.S. 357 flg. des Reg.-Blatts v. J.
1869 — dahin algeändert, bezüglich erläutert, daß die Verpackkosten, die Verläge
für Quittungsbücher und Tilgungspläne hinsichtlich der Aktiv= und Passiv-Kapitalien
der Landes-Kreditkasse künftig außer Ansatz gelassen werden sollen.
Weimar am 23. April 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
(75|] II. Nachdem von der Hagel- und Feuer-Versicherungs-Gesellschaft zu Schwedt
an Stelle des Rentier C. A. Weise zu Weimar der Kaufmann R. Falke daselbst
zum Haupt-Agenten der Gesellschaft für das Großherzogthum bestellt worden ist:
so wird solches unter Rücklezug auf die Bekanntmachung vom 13. Mai 1871 —
Reg.-Blatt von 1871, S. 113 — hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 14. Mai 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schambach.
/76] III. Mit Bezichung auf §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deut-
schen Reichs vom 28. Oltober 1871 wird die nachstehende von dem Reichskanzler
anher mitgetheilte, von demselben unterm 1. Mai d. J. erlassene Verordnung hier-
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 15. Mai 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schambach.