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unter Verbindung der Endpunkte mit der Gera-Eichichter Bahn und der Plauen-
Oelsnitzer Staatsbahn und Herstellung einer Verbindung mit der Greiz-Brunner
Bahn bei Greiz unter der Benennung Sachsisch-Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft
eine Aktien-Gesellschaft gebildet und in das Handelsregister zu Greiz, woselbst die
Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen worden ist, wollen Wir hiermit der bezeich-
neten Gesellschaft die Konzession zum Bau und Betrieb der oben erwähnten Eisen-
bahn für Unser Staatsgebiet nach Maßgabe des anliegenden Staatsvertrags vom
19. Dezember 1871 und der demselben beigefügten Konzessions-Bedingungen er-
theilen.
Zugleich ertheilen Wir der Sachsisch-Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft die
gnädigste Zusicherung, daß Unser unter dem 26. November 1855 erlassenes Gesetz
über die zur Anlegung der Werrabahn erforderlichen zwangsweisen Eigenthums-
abtretungen auch auf die das diesseitige Staatsgebiet berührenden Theile der Sächsisch-
Thüringischen Eisenbahn erstreckt und angewendet werden soll.
Die gegenwärtige Urkunde nebst Beilage soll durch das Regierungs-Blatt für
das Großherzogthum zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
Weimar am 11. April 1872.
Carl Alerander.
von Groß.
Konzessions-Urkunde
für die Sächsisch-Thüringische
Eisenbahn-Gesellschaft.