Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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unter Verbindung der Endpunkte mit der Gera-Eichichter Bahn und der Plauen- 
Oelsnitzer Staatsbahn und Herstellung einer Verbindung mit der Greiz-Brunner 
Bahn bei Greiz unter der Benennung Sachsisch-Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft 
eine Aktien-Gesellschaft gebildet und in das Handelsregister zu Greiz, woselbst die 
Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen worden ist, wollen Wir hiermit der bezeich- 
neten Gesellschaft die Konzession zum Bau und Betrieb der oben erwähnten Eisen- 
bahn für Unser Staatsgebiet nach Maßgabe des anliegenden Staatsvertrags vom 
19. Dezember 1871 und der demselben beigefügten Konzessions-Bedingungen er- 
theilen. 
Zugleich ertheilen Wir der Sachsisch-Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft die 
gnädigste Zusicherung, daß Unser unter dem 26. November 1855 erlassenes Gesetz 
über die zur Anlegung der Werrabahn erforderlichen zwangsweisen Eigenthums- 
abtretungen auch auf die das diesseitige Staatsgebiet berührenden Theile der Sächsisch- 
Thüringischen Eisenbahn erstreckt und angewendet werden soll. 
Die gegenwärtige Urkunde nebst Beilage soll durch das Regierungs-Blatt für 
das Großherzogthum zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
Weimar am 11. April 1872. 
Carl Alerander. 
von Groß. 
Konzessions-Urkunde 
für die Sächsisch-Thüringische 
Eisenbahn-Gesellschaft.
	        
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