Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Ankündiguug, jederzeit gegen Erstattung des Anlage-Kapitals unter Berücksichtigung 
etwaiger Meliorationen und Deteriorationen zu erwerben. 
Ist eine Verständigung über Feststellung des Ankaufspreises nicht zu erzielen, 
so ist die Höhe des letzteren durch Sachverständige zu ermitteln, von denen die- 
jenige Regierung, beziehendlich die mehreren Regierungen, welche von dem Ankaufs- 
rechte Gebrauch machen wollen, den einen, eventuell durch Loosziehung zu bestim- 
menden, die Gesellschaft den zweiten und beide Sachverständige wieder einen dritten, 
ebenfalls da nöthig durch Loosziehung als Obmann zu wählen haben. 
Mit der Ausübung des Ankaufsrechts erlöschen alle der Gesellschaft aus der 
Konzession erwachsenen Rechte und Befugnisse und gehen in unveränderter Weise 
auf die betreffende Regierung über. 
Artikel 17. 
Sollte die Gesellschaft den Verkauf der Bahn oder die Vereinigung mit einem 
anderen Eisenbahn-Unternehmen oder ihre Auflösung beschließen, so bedarf es hierzu 
der Genehmigung der vertragschließenden Regierungen. 
Artikel 18. 
Der Sachsisch-Thüringischen Eisenbahngesellschaft wird das Recht zugestanden, 
und, für den Fall der Zustimmung der Greiz. Brunner Eisenbahngesellschaft, zugleich 
die Verpflichtung auferlegt, die Greiz-Brunner Eisenbahn mit allem Zubehör in 
der durch die Beilage unter O festgesetzten Maaße zu erwerben und in Betrieb zu 
nehmen. 
Für diesen Fall greifen alle wegen der Hauptbahn getroffenen Vereinbarungen 
auch hinsichtlich der Strecke Greiz-Brunn Platz und ist die letztere nach Verhältniß 
ihrer ganzen Länge, einschließlich der im Königlich Sächsischen Gebiete gelegenen 
Strecke, dem nach Artikel 15 zu bemessenden Steuerantheile der Fürstlich Reußischen 
Regierung zuzurechnen, wogegen es auch ferner bei der durch Artikel 17 des Ver- 
trags vom 3. November 1863 begründeten Steuerbefreiung der im Gebiete des 
Fürstenthums Reuß ilterer Linie gelegenen Strecke der Sächsisch-Bayerschen Staats- 
eisenbahn zu bewenden hat. 
Die Herstellung einer unmittelbaren Schienenverbindung zwischen der Haupt- 
bahn und der Greiz-Brunner Bahn wird der Sachsisch-Thüringischen Eisenbahn- 
Gesellschaft in jedem Falle zur Pflicht gemacht. 
Artikel 19. 
Jede der vertragschließenden Regierungen wird zur Regelung des Verkehrs 
zwischen Ihr und der Gesellschaft, sowie zu Handhabung Ihrer Hoheitsrechte und
	        
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