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d) bei einem dergleichen Einkommen von Vermögen der Gemeinden oder
anderer Korporationen, Stiftungen, Anstalten, Sozietäten
u. s. w. die geordneten zeitigen Vorstände unter solidarischer Haftpflicht.
9) Jeder neue Erwerb eines der vorgedachten steuerpflichtigen Einkommen und
10)
11)
jede Veränderung, welche hinsichtlich eines solchen eintritt, ist nicht allein bis
15. Januar 1872, sondern gleichergestalt auch ferner im Laufe der bevor-
stehenden Finanz-Periode zu Anfang desjenigen mit dem 1. Juli bezüglich
1. Januar beginnenden Halbjahres, an dessen erstem Tage der Steuerpflich-
tige sich im Rechte des Bezuges jenes neuen oder veränderten Einkommens
befindet, spätestens bis zum 15. Juli oder beziehungsweise bis zum 15. Ja-
nuar anzumelden (§§. 15 und 16 des Gesetzes vom 19. März 1869), bei
Vermeidung der in den §§. 35 und 36 desselben Gesetzes bestimmten Stra-
fen und Nachtheile.
Wenn eine neue Fassion an Stelle der früheren treten und letztere
außer Geltung setzen soll, ist dieses auf der neuen Fassion ausdrücklich und
deutlich zu bemerken, da außerdem die frühere Fassion neben der neuen
fortbesteht und die neue Fassion als Nachtrag zu der früheren gilt.
Hinsichtlich eines Jeden, welcher gegenwärtig mit einem Einkommen der
unter I., II. und III. vorgedachten Arten zur Steuer gezogen ist und
bis zum
15. Januar 1872
nicht anderweit fatirt, wird die stillschweigend erneuerte Fatirung des
gegenwärtig auf seinen Namen eingetragenen Einkommens angenommen
(§. 17 desselben Gesetzes).
Endlich wird noch bemerkt, daß auch in der gegenwärtigen Finanz-
Periode zahlreiche Fälle wegen Verheimlichung steuerpflichtiger Kapitalrenten
zur Anzeige gekommen und die Betheiligten neben Nachzahlung der hinter-
zogenen Steuer mit der gesetzlichen Geldstrafe belegt worden sind.
Zugleich wird die Vorschrift im §. 3 der Ausführungs-Verordnung
vom 19. November 1869 hiermit in Erinnerung gebracht, wonach die
sämmtlichen Großherzoglichen Staats= und Hof-Kassen, ingleichen die sämmt-
lichen Kassen der Gemeinden, Kirchen, Stiftungen und öffentlichen Anstalten,
zur Herbeiführung einer Kontrole über richtig erfolgte Fatirung von Dienst-
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