Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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d) bei einem dergleichen Einkommen von Vermögen der Gemeinden oder 
anderer Korporationen, Stiftungen, Anstalten, Sozietäten 
u. s. w. die geordneten zeitigen Vorstände unter solidarischer Haftpflicht. 
9) Jeder neue Erwerb eines der vorgedachten steuerpflichtigen Einkommen und 
10) 
11) 
jede Veränderung, welche hinsichtlich eines solchen eintritt, ist nicht allein bis 
15. Januar 1872, sondern gleichergestalt auch ferner im Laufe der bevor- 
stehenden Finanz-Periode zu Anfang desjenigen mit dem 1. Juli bezüglich 
1. Januar beginnenden Halbjahres, an dessen erstem Tage der Steuerpflich- 
tige sich im Rechte des Bezuges jenes neuen oder veränderten Einkommens 
befindet, spätestens bis zum 15. Juli oder beziehungsweise bis zum 15. Ja- 
nuar anzumelden (§§. 15 und 16 des Gesetzes vom 19. März 1869), bei 
Vermeidung der in den §§. 35 und 36 desselben Gesetzes bestimmten Stra- 
fen und Nachtheile. 
Wenn eine neue Fassion an Stelle der früheren treten und letztere 
außer Geltung setzen soll, ist dieses auf der neuen Fassion ausdrücklich und 
deutlich zu bemerken, da außerdem die frühere Fassion neben der neuen 
fortbesteht und die neue Fassion als Nachtrag zu der früheren gilt. 
Hinsichtlich eines Jeden, welcher gegenwärtig mit einem Einkommen der 
unter I., II. und III. vorgedachten Arten zur Steuer gezogen ist und 
bis zum 
15. Januar 1872 
nicht anderweit fatirt, wird die stillschweigend erneuerte Fatirung des 
gegenwärtig auf seinen Namen eingetragenen Einkommens angenommen 
(§. 17 desselben Gesetzes). 
Endlich wird noch bemerkt, daß auch in der gegenwärtigen Finanz- 
Periode zahlreiche Fälle wegen Verheimlichung steuerpflichtiger Kapitalrenten 
zur Anzeige gekommen und die Betheiligten neben Nachzahlung der hinter- 
zogenen Steuer mit der gesetzlichen Geldstrafe belegt worden sind. 
Zugleich wird die Vorschrift im §. 3 der Ausführungs-Verordnung 
vom 19. November 1869 hiermit in Erinnerung gebracht, wonach die 
sämmtlichen Großherzoglichen Staats= und Hof-Kassen, ingleichen die sämmt- 
lichen Kassen der Gemeinden, Kirchen, Stiftungen und öffentlichen Anstalten, 
zur Herbeiführung einer Kontrole über richtig erfolgte Fatirung von Dienst- 
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