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6) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General-Versammlungen;
7) zur Auflösung der Gesellschaft;
8) zum Verkauf der Bahn.
Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in ordentlichen, als auch in
außerordentlichen General-Versammlungen gefaßt werden.
§. 25.
Das Stimmrecht der Stamm-Aktionäre und der Prioritäts-Stamm-Aktionaire
in den General-Versammlungen ist gleich, und berechtigt je eine Aktie zu einer
Stimme.
Jeder Aktionair kann sich durch einen anderen mittelst Vollmacht vertreten
lassen.
Die Vollmachten sind schriftlich einzureichen.
Aktionaire weiblichen Geschlechts dürfen den General-Versammlungen nicht bei-
wohnen, können sich aber durch ihre Ehemänner oder durch Bevollmächtigte aus
den Aktionairen vertreten lassen. Ein Ehemann bedarf in solchem Falle keiner be-
sonderen Vollmacht. Juristische Personen können durch ihre verfassungsmäßigen
Repräsentanten, Handlungshäuser durch ihre Procuristen, Bevormundete durch ihre
Vormünder vertreten werden, ohne daß diese Vertreter Aktionaire sein müssen.
§. 26.
Zur Theilnahme an der General-Versammlung sind die Aktionaire berechtigt,
welche spätestens zwei Stunden vor dem angesetzten Beginne der Versammlung ihre
Aktien bei dem dazu bestimmten Gesellschafts-Beamten deponiren.
Die Nummern der deponirten Aktien werden in einem nach der laufenden
Nummer angelegten, unter der Kontrole eines dazu bestimmten Beamten zu führen-
den Verzeichnisse roth angestrichen, und letzteres von einem Mitgliede des Vorstan-
des beglaubigt.
Gleichzeitig muß jeder Stimmberechtigte ein von ihm unterschriebenes Ver-
zeichniß der Nummern seiner Aktien in zwei Exemplaren übergeben, von denen das
eine zu den Akten der Gesellschaft geht, das andere, mit dem Siegel der Gesellschaft
unter der Bescheinigung der erfolgten Deposition sowie mit dem Vermerke der
Stimmenzahl versehen, ihm zurückgegeben wird. Dieses Exemplar dient als Ein-
laßkarte zur Versammlung, auf Grund deren beim Eintritt in dieselbe dem Inhaber
eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln, welche mit dem Stempel der Gesell-
schaft versehen sind, verabfolgt wird.