Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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6) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General-Versammlungen; 
7) zur Auflösung der Gesellschaft; 
8) zum Verkauf der Bahn. 
Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in ordentlichen, als auch in 
außerordentlichen General-Versammlungen gefaßt werden. 
§. 25. 
Das Stimmrecht der Stamm-Aktionäre und der Prioritäts-Stamm-Aktionaire 
in den General-Versammlungen ist gleich, und berechtigt je eine Aktie zu einer 
Stimme. 
Jeder Aktionair kann sich durch einen anderen mittelst Vollmacht vertreten 
lassen. 
Die Vollmachten sind schriftlich einzureichen. 
Aktionaire weiblichen Geschlechts dürfen den General-Versammlungen nicht bei- 
wohnen, können sich aber durch ihre Ehemänner oder durch Bevollmächtigte aus 
den Aktionairen vertreten lassen. Ein Ehemann bedarf in solchem Falle keiner be- 
sonderen Vollmacht. Juristische Personen können durch ihre verfassungsmäßigen 
Repräsentanten, Handlungshäuser durch ihre Procuristen, Bevormundete durch ihre 
Vormünder vertreten werden, ohne daß diese Vertreter Aktionaire sein müssen. 
§. 26. 
Zur Theilnahme an der General-Versammlung sind die Aktionaire berechtigt, 
welche spätestens zwei Stunden vor dem angesetzten Beginne der Versammlung ihre 
Aktien bei dem dazu bestimmten Gesellschafts-Beamten deponiren. 
Die Nummern der deponirten Aktien werden in einem nach der laufenden 
Nummer angelegten, unter der Kontrole eines dazu bestimmten Beamten zu führen- 
den Verzeichnisse roth angestrichen, und letzteres von einem Mitgliede des Vorstan- 
des beglaubigt. 
Gleichzeitig muß jeder Stimmberechtigte ein von ihm unterschriebenes Ver- 
zeichniß der Nummern seiner Aktien in zwei Exemplaren übergeben, von denen das 
eine zu den Akten der Gesellschaft geht, das andere, mit dem Siegel der Gesellschaft 
unter der Bescheinigung der erfolgten Deposition sowie mit dem Vermerke der 
Stimmenzahl versehen, ihm zurückgegeben wird. Dieses Exemplar dient als Ein- 
laßkarte zur Versammlung, auf Grund deren beim Eintritt in dieselbe dem Inhaber 
eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln, welche mit dem Stempel der Gesell- 
schaft versehen sind, verabfolgt wird.
	        
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