Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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betheiligt sein. Diese Aktien nebst Talous und Dividendenscheinen sind im Archive 
der Gesellschaft zu hinterlegen und dürfen während der Dauer der Funktion und 
bis zur Entlastung des betreffenden Mitgliedes nicht veräußert werden. 
8. 33. 
Jedes Mitglied des Aufsichtsraths kann sein Amt nach vorgängiger vier- 
wöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen, und muß dasselbe niederlegen, 
wenn dies auf Antrag des Aufssichtsraths von einer General-Versammlung beschlos- 
sen wird. 
Wenn einer der im §. 31 al. 3 erwähnten Fälle der Wahlunfähigkeit ein- 
tritt, scheidet das betreffende Mitglied sofort aus. 
Für ein ausgetretenes oder ausgeschiedenes Mitglied haben die übrig geblie- 
benen die Ersatzwahl bis zur nächsten General-Versammlung vorzunehmen, welche 
letztere für die weitere Dauer der Funktionszeit des betreffenden Mitgliedes die 
Vakanz zu besetzen hat. Diese Bestimmung findet gleichfalls Anwendung, wenn 
ein oder mehrere neugewählte Mitglieder (§. 29) die Annahme des Amtes aus- 
schlagen sollten, was angenommen wird, sofern sie sich binnen acht Tagen nach ge- 
schehener Benachrichtigung von der auf sie gefallenen Wahl nicht schrtftlich zur 
Annahme bereit erklärt haben. 
§. 34. 
Der Aussichtsrath wählt alljährlich aus seiner Mitte, und zwar aus den im 
Deutschen Reichsgebiete wohnenden Mitgliedern, einen Vorsitzenden und einen Stell- 
vertreter für denselben. 
Bei dieser Wahl, und wenn der Vorsitzende und dessen Stellvertreter abwe- 
send oder ausgeschieden sind, führt das den Jahren nach älteste Mitglied den 
Vorsitz. 
Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, sobald er in Vertretung desselben 
handelt, überall die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Vorsitzende selbst. Dritten 
Personen und Behörden gegenüber bedarf es für die Gültigkeit der von ihm voll- 
zogenen Verhandlungen und Erklärungen niemals des Nachweises der Verhinderung 
des Vorsitzenden. 
8. 36. 
Versammlungen des Aufsichtsraths werden vom Vorsitzenden oder dem Vor- 
stande schriftlich unter Angabe der Gegenstände der Berathung berufen, so oft er 
es nach Lage der Geschäfte nöthig findet; sie müssen berufen werden, wenn zwei 
Mitglieder des Aufsichtsraths unter Angabe der Gründe darauf antragen.
	        
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