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Jedoch ist auch dann, wenn nach diesen Verhältnissen die Wohnsitzergreifung
nicht als ganz zweifellos erscheinen sollte, mit der hierländischen Besteuerung,
dafern dieselbe von dem Bestehen eines Wohnsitzes im Großherzogthume
gesetzlich abhängig ist, so lange zu verfahren, als nicht von der betreffenden
Person nachgewiesen wird, daß sie in einem anderen Staate des Deutschen
Reichs einen Wohnsitz habe und daselbst zu den direkten persönlichen
Steuern beigezogen sei.
Im Glroßherzogthume ihren Wohnsitz habende Dienstboten, Gewerbe-
gehilsen und Arbeiter, welche sich zu Anfange oder im Laufe eines
Halbjahres nur zeitweise, mehr oder weniger lange, nach einem anderen
Staate des Deutschen Reichs begeben, um dort vorübergehend in Dienst
oder Arbeit zu treten, aber ihre oder ihrer Familie Wohnung innerhalb des
Großherzogthums beibehalten, erwerben in dem Staate, nach welchem sie
sich vorübergehend wenden, keinen Wohnsitz im Sinne des Reichsgesetzes vom
13. Mai 1870 und es verbleibt deshalb ihr Arbeitseinkommen nur im
Großherzogthume auch während ihrer Abwesenheit von demselben steuer-
flichtig.
Solchen Personen ist deshalb zu empfehlen, bei ihrem zeitweiligen
Weggange aus dem Großherzogthume ein Zeugniß über ihre wegen Bei-
behaltung ihrer Wohnung fortdauernde hierländische Steuerpflicht von dem
Gemeindevorstande oder dem Bezirks-Rechnungsamte sich ausfertigen zu lassen
und mit zu nehmen, wenn sie von der Besteuerung außerhalb des Groß-
herzogthums befreit bleiben wollen.
Weimgr am 22. Dezember 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Weimar. — Hof--Guchdruckerei.