Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Jedoch ist auch dann, wenn nach diesen Verhältnissen die Wohnsitzergreifung 
nicht als ganz zweifellos erscheinen sollte, mit der hierländischen Besteuerung, 
dafern dieselbe von dem Bestehen eines Wohnsitzes im Großherzogthume 
gesetzlich abhängig ist, so lange zu verfahren, als nicht von der betreffenden 
Person nachgewiesen wird, daß sie in einem anderen Staate des Deutschen 
Reichs einen Wohnsitz habe und daselbst zu den direkten persönlichen 
Steuern beigezogen sei. 
Im Glroßherzogthume ihren Wohnsitz habende Dienstboten, Gewerbe- 
gehilsen und Arbeiter, welche sich zu Anfange oder im Laufe eines 
Halbjahres nur zeitweise, mehr oder weniger lange, nach einem anderen 
Staate des Deutschen Reichs begeben, um dort vorübergehend in Dienst 
oder Arbeit zu treten, aber ihre oder ihrer Familie Wohnung innerhalb des 
Großherzogthums beibehalten, erwerben in dem Staate, nach welchem sie 
sich vorübergehend wenden, keinen Wohnsitz im Sinne des Reichsgesetzes vom 
13. Mai 1870 und es verbleibt deshalb ihr Arbeitseinkommen nur im 
Großherzogthume auch während ihrer Abwesenheit von demselben steuer- 
flichtig. 
Solchen Personen ist deshalb zu empfehlen, bei ihrem zeitweiligen 
Weggange aus dem Großherzogthume ein Zeugniß über ihre wegen Bei- 
behaltung ihrer Wohnung fortdauernde hierländische Steuerpflicht von dem 
Gemeindevorstande oder dem Bezirks-Rechnungsamte sich ausfertigen zu lassen 
und mit zu nehmen, wenn sie von der Besteuerung außerhalb des Groß- 
herzogthums befreit bleiben wollen. 
Weimgr am 22. Dezember 1871. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Weimar. — Hof--Guchdruckerei.
	        
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