Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 2. Weimar. 12. Januar 1872. 
— — 
Ministerial--Bekanntmachungen. 
([3) 1. Nachdem in Folge der stattgehabten Verhandlungen zur Ausgleichung der 
langjährigen Landesgrenz= und Hoheits-Differenzen zwischen dem Großherzog= 
thume Sachsen und dem Herzogthume Sachsen Gotha nunmehr auch die Landes- 
grenze zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten längs des diesseitigen Eisenacher 
Bezirks regulirt, festgestellt und versteint worden ist, hat das unterzeichnete Staats- 
Ministerium mit dem Herzoglichen Staats-Ministerium zu Gotha mit Geneh- 
migung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs eine Einigung dahin getrof- 
fen, daß die Ausgleichung der Hoheitsverhaltnisse längs der gedachten Landesgrenze 
nach Maßgabe der durch den Staatsvertrag vom 31. Januar 1863 vereinbarten 
Grundsätze und Bestimmungen, vom 1. Jannar nächsten Jahres an in Kraft treten 
soll. Ausgenommen hiervon sind nur die Hoheitsverhältnisse 
1) im Betreff der Landesgrenze zwischen Mihla und Lauterbach, deren Inkraft- 
setzung in Rücksicht auf die Mihlaer Separation bis nach erfolgter Auswei- 
sung der neuen Plänc ausgesetzt bleiben soll und ferner 
2) in Ansehung des so genannten gemengten Feldes zwischen Melborn und 
Ettenhausen, für welches die bisherigen Verhältnisse desselben bis auf Wei- 
teres beibehalten werden sollen. 
Die neu regulirte, festgestellte und versteinte Landes= und Hoheitsgrenze längs 
des diesseitigen Justizamtsbezirks Ilmenau ist zum Theil durch die Bekanntmachung 
des unterzeichneten Staats -Ministeriums vom 28. Juni d. J. bereits in Kraft 
gesetzt worden, ausgesetzt blieben damals noch die Landesgrenzstrecken zwischen 
Wipfra, Neuroda und Kettmanshausen und zwischen Neusiß und Rippersroda; 
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