Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 2. Weimar. 12. Januar 1872.
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Ministerial--Bekanntmachungen.
([3) 1. Nachdem in Folge der stattgehabten Verhandlungen zur Ausgleichung der
langjährigen Landesgrenz= und Hoheits-Differenzen zwischen dem Großherzog=
thume Sachsen und dem Herzogthume Sachsen Gotha nunmehr auch die Landes-
grenze zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten längs des diesseitigen Eisenacher
Bezirks regulirt, festgestellt und versteint worden ist, hat das unterzeichnete Staats-
Ministerium mit dem Herzoglichen Staats-Ministerium zu Gotha mit Geneh-
migung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs eine Einigung dahin getrof-
fen, daß die Ausgleichung der Hoheitsverhaltnisse längs der gedachten Landesgrenze
nach Maßgabe der durch den Staatsvertrag vom 31. Januar 1863 vereinbarten
Grundsätze und Bestimmungen, vom 1. Jannar nächsten Jahres an in Kraft treten
soll. Ausgenommen hiervon sind nur die Hoheitsverhältnisse
1) im Betreff der Landesgrenze zwischen Mihla und Lauterbach, deren Inkraft-
setzung in Rücksicht auf die Mihlaer Separation bis nach erfolgter Auswei-
sung der neuen Plänc ausgesetzt bleiben soll und ferner
2) in Ansehung des so genannten gemengten Feldes zwischen Melborn und
Ettenhausen, für welches die bisherigen Verhältnisse desselben bis auf Wei-
teres beibehalten werden sollen.
Die neu regulirte, festgestellte und versteinte Landes= und Hoheitsgrenze längs
des diesseitigen Justizamtsbezirks Ilmenau ist zum Theil durch die Bekanntmachung
des unterzeichneten Staats -Ministeriums vom 28. Juni d. J. bereits in Kraft
gesetzt worden, ausgesetzt blieben damals noch die Landesgrenzstrecken zwischen
Wipfra, Neuroda und Kettmanshausen und zwischen Neusiß und Rippersroda;
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