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3) die Vermehrung des Altien-Kapitals und die Kontrahirung von Darlehnen;
4) die gänzliche oder theilweise Verwendung des Reservefonds;
5) die Ergänzungen und Abänderungen des Statuts;
6) die Aufhebung früherer Beschlüsse der General-Versammlungen;
7) die Auflösung der Gesellschaft.
Zur Ausführung der Beschlüsse über die zu Nr. 2, 3, 5 und 7 benannten
Gegenstände ist die vorgängige Eintragung in das Handelsregister erforderlich.
§. 37.
Soll ein Antrag auf Veränderung des Statuts, Vermehrung des Gesellschafts-
Kapitals oder Erweiterung des Unternehmens der General--Versammlung zur Be-
schlußnahme vorgelegt werden, so muß dies ausdrücklich in den Einladungs-
Bekanntmachungen bemerkt werden.
Ueber die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer für diesen Zweck
besonders zusammenberufenen General-Versammlung, in welcher jede Aktie zu einer
Stimme, ohne Beschränkung ihrer Zahl, berechtigt, verhandelt und Beschluß gefaßt
werden.
In allen in diesen Paragraphen erwähnten Fällen haben die Beschlüsse nur
dann Gültigkeit, wenn in der General-Versammlung drei Viertel aller Aktionaire
vertreten sind, und sie mit einer Mehrheit von zwei Dritttheil der vertretenen
Stimmen gefaßt sind.
Sind in solchen General-Versammlungen nicht drei Viertheil sämmtlicher
Aktien vertreten, so wird nach sechs Wochen eine neue General-Versammlung
berufen, welche dann nach Stimmenmehrheit der anwesenden Aktionaire definitiv
entscheidet.
§. 38.
Bei allen übrigen Beschlüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Im
Falle der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag,
ausgenommen bei Wahlen, welche stets mittelst Stimmzettel geheim vorzunehmen
sind und bei denen im Falle der Stimmengleichheit das von dem Vorsitzenden zu
ziehende Loos entscheidet.
§. 39.
Jeder Aktionair ist berechtigt, über den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft
sein Urtheil in der General= Versammlung auszusprechen und Anträge an dieselbe
zu stellen.