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(Rückseite des Quittungs-Bogens.)
§. 12. Der erste Zeichner ist für den vollen Nominalbetrag der auf seinen
Namen ausgestellten Quittungsbogen verhaftet, und kann sich durch Uebertragung
des Letzteren auf einen Anderen von dieser Verpflichtung nicht befreien. Die Ge-
sellschaft ist jedoch befugt, wenn 40 Prozent eingezahlt sind, die Freilassung der
ursprünglichen Zeichner von der ferneren Verhaftung zu beschließen. Bis dieser
Beschluß gefaßt ist, gelten alle Einzahlungen als für Rechnung des im Quittungs-
bogen benannten ersten Zeichners geleistet und die Gesellschaft ist nicht verpflichtet,
von etwaigen Cessionen desselben Kenntniß zu nehmen.
§. 14. Nachdem der volle Aktienbetrag eingezahlt worden, werden die Quit-
tungsbogen gegen stempelfreie, auf den Inhaber lautende Aktien umgetauscht. Die
Altien werden mit dem Faesimile der Unterschrift eines Mitgliedes des Aussichts-
raths versehen und nach beiliegendem Schema B. ausgefertigt.
§. 15. Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen, ist die
Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.
§. 16. Die Ratenzahlungen werden von den auf dem QOuittungsbogen zu
verzeichnenden Tagen der geleisteten Einzahlung ab, bis zur völligen Berichtigung
des ganzen Betrages der Aktie mit fünf Prozent jährlich verzinst und die verfalle-
nen Zinsen bei der nächsten Einzahlung in Abrechnung gebracht.
§. 17. Durch Cession eines Quittungsbogens wird das Recht auf die Zinsen
der Einzahlungen ohne Weiteres mit übertragen.
§. 18. Ein nicht annullirter Quittungsbogen, hinsichtlich dessen der erste
Zeichner bereits aus der Verbindlichkeit entlassen ist, (§. 12.) muß, wenn er als
verloren angezeigt wird, öffentlich aufgeboten und mortifizirt sein, bevor er durch
einen andern ersetzt, oder die Aktie für ihn eingetauscht wird. Ebenso muß eine
verloren gegangene Aktie mortifizirt sein, bevor dafür eine andere unter neuer
Nummer ausgefertigt werden kann.
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