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9 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
N. U.
verordnen hierdurch in Veranlassung der Maaß= und Gewichtsordnung für den
Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 zu Abänderung des Gesetzes über die
Theilbarkeit zusammengelegter Grundstücke vom 4. Januar 1865 (S. 1 flg. des
Reg.-Bl. vom Jahre 1865) unter Zustimmung des getreuen Landtags was folgt:
Die in §. 1 des Gesetzes über die Theilbarkeit zusammengelegter Grundstücke
vom 4. Januar 1865 enthaltenen Maaßbestimmungen für die äußerste Grenze der
Theilbarkeit der durch die Zusammenlegung der Grundstücke einer Flur gebildeten
Pläne werden dergestalt abgeändert und festgesetzt, daß
I. jerer Theil eines Arthlandsplanes oder eines Lehdenplanes
1) mindestens die Größe von dreißig Ar,
2) eine Breite von wenigstens zehn Meter und
II. ein jeder Theil eines Wiesenplanes die Größe von mindestens fünfzehn Ar
behalten muß.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1872 in Kraft und sind von dem-
selben Zeitpunkte ab die Maaßbestimmungen im §. 1 des Gesetzes vom 4. Januar
1865 aufgehoben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 16. Januar 1872.
Carl Alexander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Nachtrag
zu dem Gesetze über die Theilbarkeit
zusammengelegter Grundstücke
vom 4. Januar 1865.