Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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9 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
N. U. 
verordnen hierdurch in Veranlassung der Maaß= und Gewichtsordnung für den 
Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 zu Abänderung des Gesetzes über die 
Theilbarkeit zusammengelegter Grundstücke vom 4. Januar 1865 (S. 1 flg. des 
Reg.-Bl. vom Jahre 1865) unter Zustimmung des getreuen Landtags was folgt: 
Die in §. 1 des Gesetzes über die Theilbarkeit zusammengelegter Grundstücke 
vom 4. Januar 1865 enthaltenen Maaßbestimmungen für die äußerste Grenze der 
Theilbarkeit der durch die Zusammenlegung der Grundstücke einer Flur gebildeten 
Pläne werden dergestalt abgeändert und festgesetzt, daß 
I. jerer Theil eines Arthlandsplanes oder eines Lehdenplanes 
1) mindestens die Größe von dreißig Ar, 
2) eine Breite von wenigstens zehn Meter und 
II. ein jeder Theil eines Wiesenplanes die Größe von mindestens fünfzehn Ar 
behalten muß. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1872 in Kraft und sind von dem- 
selben Zeitpunkte ab die Maaßbestimmungen im §. 1 des Gesetzes vom 4. Januar 
1865 aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 16. Januar 1872. 
Carl Alexander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze über die Theilbarkeit 
zusammengelegter Grundstücke 
vom 4. Januar 1865.
	        
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