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S. 15.
Die Gesellschaft verpflichtet sich, bei Anstellung des Betriebspersonals den wegen
der Verwendung der mit Ciodilversorgungs= oder Woolanstellingsschei entlassenen.
Militärs der Deuschen Armee bestehenden oder künftig weiter zu treffenden Bestim-
mungen allenthalben nachzukommen.
Im Uebrigen sind bei Anstellung der Beamten Angehörige der drei betheiligten
Staaten, unter der Voraussetzung gehöriger Befähigung, vorzugsweise zu berück-
sichtigen.
8. 16.
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde aus-
gehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Ge-
sellschaft vom Staate, beziehungsweise vom Deutschen Reiche, einen Ersatz nicht in
Anspruch nehmen.
§. 17.
Die Verpflichtungen der Gesellschaft hinsichtlich der Post, Telegraphie und der
Militärtransporte regeln sich nach den hierüber im Deutschen Reiche bestehenden be-
züglich zu erlassenden Vorschriften und Instruktionen des Bundesraths oder der
Reichsbehörden.
Gendarmen haben freie Beförderung durch die Bahn auf Dienstreisen.
S. 18.
Die in Gemäßheit des Artikel 15 des Staatsvertrags vom 26. März 1872
(Beilage B.) zu ernennenden Regierungs-Kommissare haben Anspruch auf freie Be-
förderung auf der Eisenbahn.
8. 19.
Sollte die Bahn innerhalb der bestimmten Bauzeit nicht fertig hergestellt wer-
den, so sind nächst dem Erlöschen der Konzession und dem Verfalle der bestellten
Kantion die betheiligten Regierungen — eine jede innerhalb ihres Gebietes —
berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Eigenthum an dem erworbenen Grund und
Boden und an dem ausgeführten Theile des Unter- und Oberbaues sammt Zubehör
ganz oder theilweise gegen den durch gegenseitige Verständigung und eventuell durch
drei Sachverständige, von denen die Regierung den einen, die Gesellschaft den zweiten
und diese beiden Sachverständige wieder einen dritten zu wählen haben, herzustel-
lenden Taxwerth zu erwerben.