Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 30. Weimar. 10. August 1872.
Ministerial- Bekanntmachung.
I116) In Gemäßheit eines von dem Bundesrathe gefaßten Beschlusses werden
folgende mit dem 1. September d. J. in Kraft tretende
BGestimmungen,
die Befreiung des zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken
bestimmten Salzes von der Salzabgabe betreffend,
durch welche die Vorschriften in den Bekanntmachungen vom 22. Juni 1868
(Seite 250 des Reg.-Blattes), vom 12. Jannar und 17. Juni 1870 (Seite
4 und 47 des Reg.-Blattes) abgeändert werden, hierdurch zur Nachachtung be-
kannt gemacht:
Nach §. 20 Absatz 1 Nr. 2 und 4 und Absatz 2 des Gesetzes vom 12.
Oktober 1867, die Erhebung einer Abgabe von Salz betreffend (Bundesgesetzblatt
von 1867 Seite 41), kann Salz unter Beobachtung der von der Steuerverwal-
tung angeordneten Kontrolmaßregeln abgabenfrei verabfolgt werden:
I. zu landwirthschaftlichen Zwecken, d. h. zur Fütterung des Viehs, sowie
zur Düngung;
II. zu gewerblichen Zwecken, mit Ausnahme des Salzes für solche Gewerbe,
welche Nahrungs= und Genußmittel für Menschen bereiten, namentlich auch
mit Ausnahme des Salzes für die Herstellung von Tabacksfabrikaten, Mi-
neralwässern und Badern.
Hinsichtlich der abgabenfreien Verabfolgung von Salz für die gedachten Zwecke
sind folgende Bestimmungen zu beobachten:
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