Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Der schriftlichen Bestellung und der Uebergabe einer Bescheinigung über 
die Berechtigung zum Salzbezug bedarf es nicht, wenn Landwirthe denatu- 
rirtes Handelssalz für landwirthschaftliche Zwecke unmittelbar von Salzwerken 
oder von Salzhändlern zur eigenen Verwendung beziehen wollen. 
Die Steuerbehörden haben über die von ihnen nach Nr. 15 ausgestellten 
Bescheinigungen Verzeichnisse in Jahresalschnitten zu führen, aus welchen 
in Beziehung auf jede ertheilte Bescheinigung der Tag der Ausstellung, der 
Name, das Gewerbe und der Wohnort des Empfängers und des Versenders 
des Salzes zu entnehmen sind. Die einzelnen Bescheinigungen werden in 
den gedachten Verzeichnissen unter fortlaufenden, auf den Bescheinigungen 
anzumerkenden Nummern eingetragen. 
Die Salzwerksbesitzer und Salzhändler dürfen denaturirtes Salz nur an 
solche Personen algeben, welche nach den oben erwähnten gesetzlichen Be- 
stimmungen, beziehungsweise nach Nr. 13 nnd 14 zum Bezuge desselben 
berechtigt sind und den Vorschriften unter Nr. 15 Genige geleistet haben. 
An Personen, welche nach §. 14 des Salzsteuergesetzes vom 12. Oktober 
1867 den Auspruch auf abgabefreien Salzbezug verloren haben und als 
solche von der Steunerbehörde einem Salzwerksbesitzer oder einem Salz- 
händler speziell bezeichnet worden sind, darf derselbe denaturirtes Salz nicht 
verabfolgen. 
Die Salzhändler sind verpflichtet, auf Verlangen der mit der Kontrolirung 
des Salzverkaufs beauftragten Beamten denselben ihre Bücher und auf den 
Salzverkauf Bezug habenden Papiere vorzulegen, die Bestände an denatu- 
rirtem Salz vorzuzeigen, und die in dieser Hinsicht etwa noch weiter ge- 
wünschte Auskunft zu ertheilen. 
20) Die Bestellzettel oder Auszüge aus denselben und die zugehörigen Beschei- 
nigungen über die Berechtigung zum Salzbezug (Nr. 15 Absatz 1 und 3) 
sind von den damit beauftragten Beamten monatlich, nach vorheriger Ver- 
gleichung mit den betreffenden Registern in Empfang zu nehmen und den 
Hauptämtern, in deren Bezirken die Empfänger des Salzes wohnen, zu 
übersenden. In gleicher Weise ist nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres 
mit den nach Nr. 15 Absatz 2 ausgestellten, für die Dauer eines Kalender- 
jahres gültigen Bescheinigungen zu verfahren. 
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Die Hauptämter haben auf Grund der ihnen nach der Bestimmung unter 
Nr. 20 zugehenden Bestellzettel beziehungsweise Auszüge aus den Bestell-
	        
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