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Steuervergütungen bei der Ausfuhr der genannten Erzeugnisse nach
Maßgabe der durch die Maaß= und Gewichts-Ordnung vom 17.
August 1868 eingeführten metrischen Maaße, vom 18. Juli 1872;
unter
das Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts = Etats des
Deutschen Reichs für das Jahr 1873, vom 10. Juli 1872; unter
die Verordnung, betreffend die Feststellung des Etats der Verwaltung
des Reichsheeres für das Jahr 1873, vom 10. Juli 1872; unter
die Zuweisung von Jurisdiktionsbezirken an mehrere Konsuln; unter
Ernennungen von Konsuln des Deutschen Reichs; unter
das Gesetz, betreffend die Uebernahme der Verwaltung der Wilhelm-
Luxemburg-Eisenbahnen, vom 15. Juli 1872; unter
den Postvertrag zwischen Deutschland und Luxemburg, vom 19. Juni
1872; unter
das Gesetz, betreffend die Einführung des §. 29 der Gewerbeordnung
in Elsaß-Lothringen, vom 15. Juli 1872; unter
die Bekanntmachung, betreffend die Approbationen für Aerzte, Zahn-
ärzte, Thierärzte und Apotheker, vom 19. Juli 1872.
Besondere Beilage zu Nr. 26 des Reichs-Gesetzblattes:
Bekanntmachung der Vorschriften über die Zulassung von Feder-
waagen zur Eichung und Stempelung und zur Anwendung beim
Wägen von Eisenbahn-Passagier-Gepäck, vom 25. Juni 18792, ferner
Nachträge zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 und zu der Be-
kanntmachung vom 15. Februar 1871, betreffend die Eichung und
Stempelung von Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien,
sowie für Kalk und andere Mineralprodukte, vom 25. Juni 1872;
unter
Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich= Ungarn wegen
Herstellung einer Eisenbahn zwischen Görlitz und Reichenberg, vom
21. Mai 1872; unter
Bekanntmachung, betreffend Abänderungen des Betriebs-Reglements
für die Eisenbahnen Deutschlanrs, vom 5. August 1872.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.