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(152) IV. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
1. Juni d. J. (Reichs-Gesetzbtlatt S. 172) und des unterzeichneten Staats-
Ministeriums vem 10. d. M. (Reg.-Blatt S. 400 ff.), die Einführung der
Pharmacopoen Germanica betreffend, wird hierdurch unter Aufhebung der
entgegenstehenden Bestimmungen Folgendes verordnet:
J.
Die im Verlage von Rudolph Gärtner zu Berlin erschienene
Königlich Preußische Arznei-Taxe für 1872, 1873, Berlin 1872
wird hierdurch, jedoch ohne die derselben vorgedruckten „allgemeinen Bestimmungen“
d. d. Berlin den 1. Oktober 1872 für die Apotheken des Großherzogthums vom
1. November d. J. ab bis auf Weiteres als bindende Norm eingeführt.
II.
Alle in der Verordnung vom 2. August 1864 enthaltenen Bestimmungen
über die Taxe und deren Anwendung finden vom 1. November d. J. ab nur auf
die durch gegenwärtige Bekanntmachung eingeführte Taxe Anwendung.
Weimar am 31. Oktober 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
1153) V. Mit Hinweisung auf die Bekanntmachung des Kanzlers des Norddeut-
schen Bundes vom 25. September 1869 wird hierrurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, daß die bei der Gesammt-Universität Jena im Einvernehmen mit den
bei letzterer mitbetheiligten Regierungen von Sachsen-Meiningen, Sachsen-Alten-
burg und Sachsen-Coburg und Gotha gebildeten Prüfungs-Kommissionen während
des mit dem 1. d. M. begonnenem Prüfungsjahres folgendermaßen zusammengesetzt
sein werden:
I. Die Kommission für die Prüfung der Aerzte.
1) Vorsitzender:
Geheimer Hofrath Dr. Nied.
2) Mitglieder:
a) für Anatomie, Physiologie und pathologische Anatomie:
Geheimer Hofrath Dr. Gegen baur,
Professor Dr. Preyer und
Hofrath Dr. Müller;