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Die Anträge sind regelmäßig, spätestens im November des Jahres,
welches dem Jahre, in welchem die Fixation oder deren Erneuerung be-
ginnen soll, unmittelbar vorausgeht, anzubringen.
5) Zu Nr. 6.
Abfindungssummen bis zu 4 Thlr. einschließlich sind regelmäßig in
einer Summe zu entrichten. Ausnahmsweise, sowie bei höheren Jahres-
summen, kann die Vorausbezahlung in halbjährlichen oder vierteljährlichen
Raten bedungen werden.
6) Zu Nr. 7, 8 und 9.
Von den Vorschriften unter Nr. 7, 8 und 9 zu I. findet nur Ab-
satz 1 Nr. 8 Anwendung.
7) Zu Nr. 10.
Bei Verträgen auf mehrere Jahre ist die Kündigung für das zweite
und folgende Jahr in der Weise zulässig, daß die Kündigung spätestens
drei Monate vor Ablauf desjenigen Jahres erfolgen muß, mit welchem
der Vertrag aufgehoben werden soll.
Die Aufhebungsgründe betreffend, so fallen zu b. der dritte und vierte
(Veränderung der Räume oder Gefäße, Erwerb einer anderen Brauerei),
desgl. fällt derjenige zu c. hinweg. An die Stelle des letzteren tritt fol-
gende Bestimmung:
Der Brauer ist zur Aufhebung des Vertrages besugt, wenn er
das Brauen, sei es überhaupt, sei es wenigstens in den Verhältnissen,
auf welche die Fixation sich bezieht, aufgiebt.
Außerdem wird bestimmt:
8) Jedes Ablassen des bereiteten Biers an nicht zum Haushalt gehörige Per-
sonen gegen Entgelt ist untersagt und unterliegt event. einer Ordnungsstrafe
nach §. 35 Abs. 1 des Gesetzes. Das Ablassen von Bier an Personen,
welche bei dem Fixaten auf Arbeit gehen, ist nicht strafbar.
die obersten Landes-Finanzbehörden sind ermächtigt, die vereinfachte Form
des Alschlusses der Fixationsverträge nach den vorstehend unter II. Nr. 1
bis 7 gegebenen Vorschriften ansnahmsweise auch auf solche Besitzer klei-
nerer Brauereien auszudehnen, welche zwar im Wesentlichen für den eigenen
Guts- oder Hausledarf brauen, daneben aber auch einzelne, auf ihrer Be-
sitzung belegene oder benachbarte Schankstellen gegen Entgelt mit Bier versorgen.
Die Feststellung der für die Verträge in Anwendung zu bringenden Formu-
lare bleibt den Direktivbehörden überlassen.
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