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und Sangerhausen nach Erfurt die Konzession zum Bau und Betriebe dieser Eisen-
bahn innerhalb Unseres Staatsgebietes in Gemäßheit des aus der Anlage 4 ersicht-
lichen, laut der unterthänigsten Erklärungsschrift Unseres getreuen Landtags vom
9. Februar 1867 unter dessen verfassungsmäßiger Zustimmung abgeschlossenen
Staatsvertrags mit der Königlich Preußischen Regierung vom 17. November 1866
und in Gemäßheit sowie unter Wiederholung der in der Königlich Preußischen
Konzessions-Urkunde vom 23. Oktober d. J. aufgestellten, aus der Anlage B sich
ergebenden besonderen Bedingungen.
Zugleich ertheilen Wir der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft
die gnädigste Zusicherung, daß Unser unter dem 26. November 1855 erlassenes.
Gesetz über die zur Anlegung der Werrabahn erforderlichen zwangsweisen Eigen-
thumsabtretungen auch auf die das diesseitige Staatsgebiet berührenden Theile der
obengedachten Eisenbahn erstreckt und angewendet werden soll.
Die gegenwärtige Urkunde nebst Anlagen soll durch das Regierungs-Blatt für
das Großherzogthum zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
Gegeben Weimar am 26. November 1872.
Carl Alerander.
von Groß.
Konzessions-Urkunde
für die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-
Gesellschaft, betreffend die Linie von Mag-
deburg resp. Dodendorf über Staßfurt,
Aschersleben und Sangerhausen
nach Erfurt.