Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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KHtaatsvertrag. 
Seine Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der 
Großherzog von Sachsen Weimar, von den Wünschen geleitet, die Eisenbahn-Ver- 
bindungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten zu erweitern, haben zum Be- 
hufe einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Baurath Julius Alexander Theodor 
Weishaupt und 
Allerhöchst Ihren Geheimen Regierungs-Rath Ludwig August Wilhelm 
Heise, 
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen-Weimar: 
Allerhöchst Ihren Regierungs-Rath Dr. Adolph Volkmar Reinhard, 
welche unter dem Vorbehalte der Ratifikation folgenden Vertrag abgeschlossen haben. 
Artikel 1. 
Die Königlich Preußische und die Großherzoglich Sächsische Regierung ver- 
pflichten sich wechselseitig, eine Eisenbahn von Erfurt nach Sangerhausen zu- 
zulassen und zu fördern, und wird die Großherzoglich Sächsische Regierung die 
Konzession für den Bau und Betrieb der Bahn nebst dem Rechte der Expropriation 
der zur Anlage der Bahn erforderlichen Grundstücke für die in Ihrem Gebiet 
belegene Strecke derselben Aktien-Gesellschaft ertheilen, welche für die Koöniglich 
Preußische Strecke konzessionirt werden wird. 
Artikel 2. 
Die Großherzogliche Regierung wird in Bezug auf die in Ihrem Gebiete be- 
legene Strecke der Eisenbahn von Erfurt nach Sangerhausen die Bestimmungen 
des Königlich Preußischen Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. No- 
vember 1838, beziehungsweise die dazu ergangenen und noch ergehenden Ab- 
änderungen und Ergänzungen gleichfalls zur Anwendung bringen, soweit in gegen- 
wärtigem Vertrage nicht ein Anderes vereinbart ist. 
Artikel 3. 
Bei Ertheilung der Konzession an die Gesellschaft wird die Großherzogliche 
Regierung derselben nach Maßgabe ihres Königlich Preußischer Seits bestätigten 
Gesellschaftsstatuts auch in den Großherzoglichen Landen die Rechte einer Corpora- 
tion zugestehen. Die Gesellschaft hat jedoch ihr Domicil und den Sitz ihrer Ver- 
waltung im Preußischen zu nehmen, beziehungsweise zu behalten und in Bezug auf 
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