8. 11.
Für das Verfahren sind die nachfolgenden Vorschriften maßgebend:
I. Der Bezirksdirektor als Vorsitzender des Bezirksausschusses bereitet die
Entscheidung selbstständig unter Benutzung aller zulässigen Beweismittel und mit
geeigneter Berücksichtigung der Anträge der Parteien vor. Nach dem Schlusse der
Instruktion macht er die Parteien mit dem Stande der Sache bekannt und fordert
sie auf, etwaige Anträge auf Vervollständigung binnen einer ausschließlichen acht-
tägigen Frist zu stellen.
Die Entscheidung des Bezirksausschusses erfolgt in öffentlicher Sitzung nach
Vortrag des Referenten und Anhörung der vorgeladenen Parteien, jedoch auch in
Abwesenheit der letzteren, wenn dieselben der geschehenen Ladung ungeachtet nicht
erschienen sind. Dieselbe ist schriftlich mit Gründen versehen, den Betheiligten in
Kraft der Eröffnung zu behändigen.
II. Wird Berufung gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses an das
Staats-Ministerium eingewendet, so kann die Angabe der Beschwerden, sowie die
Rechtfertigung der Berufung entweder zugleich mit der Anmeldung der letzteren oder
innerhalb vier Wochen nach diesem Termine bei der ersteren Behörde eingereicht
werden.
Von sämmtlichen Schriftsätzen, sowie von den etwaigen Anlagen derselben sind
Duplikate beizufügen.
Die eingegangenen Duplikate werden' von der Behörde, welche in erster Instanz
gesprochen hat, der Gegenpartei zur schriftlichen, binnen vier Wochen nach der Be-
hänrigung in zwei Exemplaren einzureichenden Gegenerklärung zugefertigt.
Nach Ablauf dieser Frist legt die Behörde die sämmtlicheu Verhandlungen
nebst ihren Akten der zur zweitinstanzlichen Entscheidung anzurufenden Behörde vor.
Erachtet die Letztere vor Fällung einer Entscheidung noch eine Aufklärung über
das Sach= und Rechtsverhältniß für nöthig, so darf eine solche angeordnet werden.
Die Entscheidung wird schriftlich mit Gründen versehen der Behäörde erster
Instanz zur Eröffnung an die Parteien zugefertigt.