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ziplinar-Untersuchung überhaupt oder zur Vornahme einzelner Untersuchungs-
handlungen anzugehen.
Auch in Disziplinar-Untersuchungen, mögen sie nun von den Gerichten
oder unmittelbar von den Dienst= oder Aussichts-Behörden geführt werden,
besteht die in dem Zehnten Kapitel Artikel 175 flg. der Strafprozeß-Ordnung
geordnete Pflicht zum Zeugniß.“
§. 2.
Alinea 1 des §. 50 des Gesetzes über den Civil-Staatsdienst wird auf-
gehoben. An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung:
„Sobald gegen einen Diener wegen einer mit Zuchthausstrafe oder mit Gefäng-
nißstrafe, mit welcher die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte verbun-
den werden kann, bedrohten Handlung gerichtliche Untersuchung eingeleitet
wird, kann wider ihn von der vorgesetzten Behörde, welcher der Unter-
suchungsrichter von der Einleitung der Untersuchung alsbald Anzeige zu
machen hat, Suspension vom Amte verfügt werden. Dieß muß geschehen,
wenn gerichtliche Untersuchungshaft eintritt."
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchst eigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staatssiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 27. Februar 1872.
Carl Alerander
G. Thon. Stichling. von Groß.
Gese tz
betreffend die definitive Fortdauer des provi-
sorischen zweiten Nachtrags zu dem Gesetz
vom 8. März 1850 über den Civil-Staatsdienst
vom 9. November 1870 (Reg.-Blatt 1870
Seite 111).