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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 24. Februar 1872.
Carl Alexander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Fünfter Nachtrag
zum Gesetze über Pensiouirung der Wittwen
und Waisen verstorbener Staatsdiener
vom 6. April 1821.
Ministerial-Bekanntmachungen.
461 I. Unter Bezug auf die Schlußbestimmung des mit dem 1. Januar 1871
in Kraft getretenen Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen im Norddeutschen
Bunde vom 3. Juni 1870 (Reg.-Blatt Nr. 28 vom Jahre 1870) wird der in
Nr. 5 des Reichsgesetz-Blattes vom Jahre 1872 erlassene Nachtrag über die Ab-
änderung und Ausdehnung des gedachten Bahnpolizei-Reglements nachstehend zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 13. Februar 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schambach.
Bekanntmachung,
betreffend die Abänderung und Ausdehnung des Bahnpolizei-Reglements für die
Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde vom 3. Juni 1870.
Vom 29. Dezember 1871.
In Ausführung des Artikels 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrath
des Deutschen Reichs beschlossen:
Das Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde