Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm 
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 24. Februar 1872. 
Carl Alexander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
  
Fünfter Nachtrag 
zum Gesetze über Pensiouirung der Wittwen 
und Waisen verstorbener Staatsdiener 
vom 6. April 1821. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
461 I. Unter Bezug auf die Schlußbestimmung des mit dem 1. Januar 1871 
in Kraft getretenen Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen im Norddeutschen 
Bunde vom 3. Juni 1870 (Reg.-Blatt Nr. 28 vom Jahre 1870) wird der in 
Nr. 5 des Reichsgesetz-Blattes vom Jahre 1872 erlassene Nachtrag über die Ab- 
änderung und Ausdehnung des gedachten Bahnpolizei-Reglements nachstehend zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 13. Februar 1872. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Abänderung und Ausdehnung des Bahnpolizei-Reglements für die 
Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde vom 3. Juni 1870. 
Vom 29. Dezember 1871. 
In Ausführung des Artikels 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrath 
des Deutschen Reichs beschlossen: 
Das Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde
	        
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