Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Ein nach der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Gesetzgebung begründeter 
besonderer Gerichtsstand ist von der Gesellschaft anzuerkennen. 
§. 4. 
Die Bestenerung erfolgt nach dem Meiningenschen Gesetz vom 30. April 
1873, die von den Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe betreffend. Der Ab- 
gabenberechnung soll nach Artikel 12 dieses Gesetzes der nach Verhältniß der 
Länge berechnete Reinertrag zu Grunde gelegt werden. Die Herzoglich Sachsen- 
Meiningensche Regierung wird nach Artikel 10 Absatz 2 ebendaselbst die Eisen- 
bahnabgabe so lange nicht beanspruchen, als die betheiligten Regierungen Zins- 
garantie-Zuschüsse zu leisten haben. Die Berechnung dieser Abgabe erfolgt 
durch die Großherzoglich Sächsische Regierung, welche diese Aufstellung auf 
Verlangen der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung zur vorgängigen 
Anerkennung vorzulegen und den die letztere betreffenden Antheil abzugewähren hat. 
8. 5. 
Diejenigen Rechte, welche den betheiligten Staatsregierungen gegenüber 
der konzessionirten Aktien-Gesellschaft nach Maßgabe der Staatsverträge, Kon- 
zessionsbedingungen und des Gesellschaftsstatuts zustehen, werden von der Groß- 
herzoglich Sächsischen Regierung für die durch das Herzogthum Sachsen-Mei- 
ningen geführte Strecke in derselben Weise ausgeübt, als wenn diese Strecke 
innerhalb des Großherzoglich Sachsen-Weimarischen Gebiets gelegen wäre. 
Für diese Strecke wird auch die Großherzoglich Sächsische Regierung den 
Regierungen von Sachsen-Altenburg und Reuß j. L. gegenüber die ihr ver- 
tragsgemäß für ihr eigenes Gebiet eingeräumten Rechte ausüben. 
8. 6. 
Ebenso übernimmt aber auch die Großherzoglich Sächsische Regierung 
für die bezeichnete Strecke die ihr sowohl der konzessionirten Aktien-Gesellschaft 
als den Regierungen von Sachsen Altenburg und Reuß j. L. gegenüber nach 
den betreffenden Staatsverträgen und Konzessionsbedingungen obliegenden Ver- 
pflichtungen in derselben Weise, als wenn diese Strecke innerhalb ihres eigenen 
Gebietes gelegen wäre. Insbesondere tibernimmt die Großherzoglich Sächsische 
Regierung für diese Strecke auch die von den betheiligten Regierungen der 
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