Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Der Trausport der Pferde nach dem Mobilmachungsorte der Truppen er 
folgt durch Trainsoldaten und Reservemannschaften rc., bei deren Unzureichen 
heit aber auch durch einstweilen vom Bezirksdirektor zu stellende und während 
ihrer Dienste, sowie auf dem Rückwege zur Heimath, gleich den Trainsoldaten 
militärisch zu verpflegende und abzulohnende Koppelknechte. 
Sollten beim Beginn des Abnahmegeschäfts an den Abnahmcorten die 
zur Beaufsichtigung und Verpflegung der Pferde bestimmten Trainsoldaten noch 
nicht in hinreichender Zahl eingetroffen sein, so sind die abgenommenen Pferde 
bis zum Eintreffen dieser Mannschaften einstweilen noch durch die Leute der 
Pferdegesteller bezüglich durch letztere selbst zu beaufsichtigen. 
8. 14. 
Sollten die zur Abnahme incl. drei Prozent Reserve gestellten Pferde Bexiahren bei 
eines Verwaltungsbezirks wegen ausgesprochener Untüchtigkeit eines Theiles dera 
selben den Bedarf nicht decken, so ist Seitens des Großherzoglichen Bezirks 
direktors, unter Angabe der Zahl der fehlenden Pferde der betreffenden Kate- 
gorien, dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, 
hiervon sofort Anzeige zu machen, welches sich dieserhalb mit dem Königlichen 
Generalkommando in Verbindung setzt. 
§. 15. 
Nach vollständiger Erledigung des Aushebungsgeschäftes hat der Großher= Jeuchter. 
zogliche Bezirksdirektor unverzüglich dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, 
Departement des Innern, Bericht zu erstatten und dem Berichte eine Ueber- 
sicht der übrig gebliebenen diensttanglichen Pferde nach Zahl und Gebrauchs- 
kategorie beizufügen. 
Das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, theilt 
jene Uebersichten dem Königlichen Generalkommando mit. 
S. 16. 
Die Pferdebesitzer haben pünktlichst und vollständigst der Anweisung, ihre Fiicten der 
Pferde zu Mobilmachungszwecken zu gestellen, Folge zu leisten. Pferdebesitzer dür- 
fen vom Tage der ergangenen Gestellungs-Ordre kein Pferd veräußern; auch 
die zuvor veräußerten, aber an den neuen Erwerber noch nicht abgelieferten 
Pferde müssen von ihnen gestellt werden. Sie haben ihre Pferde bis zur 
Wiederentlassung vom Abnahmeorte, resp. bis zur Uebergabe an den Militär- 
Kommissar auf ihre Kosten beaufsichtigen und verpflegen zu lassen.
	        
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