Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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8. 2. 
Das Staats-Ministerium, Departement des Cultus, wirft hiernach für jeden 
Bezirk die Beiträge aus, welche die Judengemeinden und einzelnen Juden in 
demselben zur Besoldung des Landrabbiners für das laufende Jahr zu ent— 
richten haben, und fertigt die entsprechenden Heberollen den israelitischen Auf- 
sichtsbehörden zu. 
§. 3. 
Jede Aufsichtsbehörde hat die ihr zugefertigte Heberolle ohne Verzug in 
dem Geschäftslokale des Bezirksdirektors zur Einsichtnahme der Beitragspflich- 
tigen 5 Tage lang aufzulegen und dies mit der Aufforderung zur Zahlung 
in den zu bestimmenden Fristen (§. 6) durch das Nachrichtsblatt des Bezirks 
bekannt zu machen. 
S. 4. 
Den Beitragspflichtigen steht gegen die Vertheilung der Beiträge binnen 
einer ausschließlichen Frist von 8 Tagen, von Ablauf der fünftägigen Auf- 
legungsfrist (§. 3) an gerechnet, Vorstellung an das Staats-Ministerium, De- 
partement des Cultus, zu, welches darüber endgiltig entscheidet. 
§. 5. 
Die für das Jahr erfolgte Umlegung der Beiträge bleibt für so lange 
unverändert, auch wenn im Laufe des Jahres Juden aus der einen oder an- 
dern Gemeinde hinweg ziehen sollten. Nicht minder bleibt jeder in die Hebe- 
rolle eingezeichnete Jude für den ganzen eingezeichneten Jahresbeitrag haft- 
pflichtig, selbst wenn im Laufe des Jahres sein Steuerkapital sich ändern oder 
ganz erledigen sollte. 
S. 6. 
Die Zahlung der Beiträge erfolgt an die Kasse des Bezirksdirektors in 
halbjährigen Terminen, und zwar die Zahlung der ersten Hälfte binnen 14 
Tagen nach Ablauf der in §. 4 bestimmten Vorstellungsfrist, der andern Hälfte 
bis Ende des November jeden Jahres. 
Der Bezirksdirektor hat nöthigenfalls für die exekutivische Beitreibung 
nach Bestimmung des Gesetzes vom 23. April 1862 zu sorgen. 
Die von den Bezirksdirektoren erhobenen halbjährigen Beiträge find spä- 
testens bis Ende jeden halben Jahres an die Kasse des Staats-Ministeriums, 
Departement des Cultus, einzusenden.
	        
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