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8. 2.
Das Staats-Ministerium, Departement des Cultus, wirft hiernach für jeden
Bezirk die Beiträge aus, welche die Judengemeinden und einzelnen Juden in
demselben zur Besoldung des Landrabbiners für das laufende Jahr zu ent—
richten haben, und fertigt die entsprechenden Heberollen den israelitischen Auf-
sichtsbehörden zu.
§. 3.
Jede Aufsichtsbehörde hat die ihr zugefertigte Heberolle ohne Verzug in
dem Geschäftslokale des Bezirksdirektors zur Einsichtnahme der Beitragspflich-
tigen 5 Tage lang aufzulegen und dies mit der Aufforderung zur Zahlung
in den zu bestimmenden Fristen (§. 6) durch das Nachrichtsblatt des Bezirks
bekannt zu machen.
S. 4.
Den Beitragspflichtigen steht gegen die Vertheilung der Beiträge binnen
einer ausschließlichen Frist von 8 Tagen, von Ablauf der fünftägigen Auf-
legungsfrist (§. 3) an gerechnet, Vorstellung an das Staats-Ministerium, De-
partement des Cultus, zu, welches darüber endgiltig entscheidet.
§. 5.
Die für das Jahr erfolgte Umlegung der Beiträge bleibt für so lange
unverändert, auch wenn im Laufe des Jahres Juden aus der einen oder an-
dern Gemeinde hinweg ziehen sollten. Nicht minder bleibt jeder in die Hebe-
rolle eingezeichnete Jude für den ganzen eingezeichneten Jahresbeitrag haft-
pflichtig, selbst wenn im Laufe des Jahres sein Steuerkapital sich ändern oder
ganz erledigen sollte.
S. 6.
Die Zahlung der Beiträge erfolgt an die Kasse des Bezirksdirektors in
halbjährigen Terminen, und zwar die Zahlung der ersten Hälfte binnen 14
Tagen nach Ablauf der in §. 4 bestimmten Vorstellungsfrist, der andern Hälfte
bis Ende des November jeden Jahres.
Der Bezirksdirektor hat nöthigenfalls für die exekutivische Beitreibung
nach Bestimmung des Gesetzes vom 23. April 1862 zu sorgen.
Die von den Bezirksdirektoren erhobenen halbjährigen Beiträge find spä-
testens bis Ende jeden halben Jahres an die Kasse des Staats-Ministeriums,
Departement des Cultus, einzusenden.