Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Wceimar-Eisenach.
Nummer 18. Weimar. 1. Juli 1874.
184
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden,
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg.
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
Die in Vorschriften des Landesstrafrechts, welche vor dem Inkrafttreten
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 31. Mai 1870 er-
lassen und neben diesem Strafgesetzbuche in Kraft geblieben sind, an-
gedrohte Gefängnißstrafe steht in allen rechtlichen Beziehungen, wenn
sie im Höchstbetrage die Dauer von sechs Wochen übersteigt, der durch
das Reichsstrafgesetzbtuch eingeführten Gefängnißstrafe, dagegen, wenn
sie im Höchstbetrage die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt, der
Haftstrafe gleich, und wird in ersterem Falle als Gefäugnißstrafe, in
letzterem Falle als Haftstrafe erkannt und vollstreckt.
Wenn wahlweise neben Gefängnißstrafe von höchstens sechs-
wöchiger Dauer Geldstrafe bis zu einem fünfzig Thaler über-
steigenden Betrage angedroht ist, so findet die Geldstrafe nur bis zu
dem Betrage von fünfzig Thalern statt und die Strafdrohung kommt
insoweit, als sie diesen Betrag übersteigt, in Wegfall.
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