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sind die Kinder dann nicht verpflichtet, wenn in ihrer Konfession kein Reli-
gionsunterricht an der Schule ertheilt wird. (cf. S. 47.)
Die neben der allgemeinen Ortsschule bestehenden besonderen Konfessions=
schulen haben den Charakter von Privat-Unterrichts-Anstalten.
§. 10.
Privatunterricht, welcher den Unterricht der Volksschule vertreten soll,
kann nur von Lehrern oder Lehrerinnen ertheilt werden, welche die geordneten
Prüfungen bestanden haben oder sonst von der Oberschulbehörde für gqualifi-
zirt erachtet werden.
Privatunterrichts-Anstalten und Fabrikschulen mit solcher Berechtigung
bedürfen überhaupt der Genehmigung der obersten Schulbehörde und stehen
unter der Aufsicht derselben. Die Genehmigung darf nur unter ausdrücklicher
Anführung der Gründe versagt werden.
§. 11.
Wenn die Eltern eines schulpflichtigen Kindes oder deren Stellvertreter
ihre Verpflichtung in Bezug auf die Unterrichtung ihres Kindes in einer der
in diesem Gesetze namhaft gemachten Richtungen versäumen, so sind dieselben,
namentlich im Wiederholungsfalle, auf Antrag der Schulbehörde mit Geld-
strafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Hapftstrafe zu belegen.
Die beigezogenen Geldstrafen fallen der betreffenden Schulgemeinde zur
Verwendung für Schulzwecke zu.
Im äußersten Falle kann auf Antrag der Schulbehörde die Erziehung
den Eltern oder deren Stellvertretern durch das Vormundschaftsgericht ganz
entzogen und einer andern Pflege anvertraut werden. (ef. §. 16 des Gesetzes
über die elterliche Gewalt und das Vormundschaftswesen vom 27. März 1872.)
§. 12.
Die Zahl der von einem Lehrer zu unterrichtenden Kinder darf in der
Regel 80 nicht übersteigen. Wird diese Zahl nach dem Durchschnitte der
letzten fünf Jahre überstiegen, so ist für die Errichtung einer zweiten Klasse
unter einem zweiten Lehrer und für die Herstellung der nöthigen Lokalitäten
und Schuleinrichtungen zu sorgen.
Ein zeitweiliger Nachlaß hierin kann von der obersten Schulbehbörde
nur unter besonderen Umständen, namentlich dann zugestanden werden, wenn