Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

280 
sind die Kinder dann nicht verpflichtet, wenn in ihrer Konfession kein Reli- 
gionsunterricht an der Schule ertheilt wird. (cf. S. 47.) 
Die neben der allgemeinen Ortsschule bestehenden besonderen Konfessions= 
schulen haben den Charakter von Privat-Unterrichts-Anstalten. 
§. 10. 
Privatunterricht, welcher den Unterricht der Volksschule vertreten soll, 
kann nur von Lehrern oder Lehrerinnen ertheilt werden, welche die geordneten 
Prüfungen bestanden haben oder sonst von der Oberschulbehörde für gqualifi- 
zirt erachtet werden. 
Privatunterrichts-Anstalten und Fabrikschulen mit solcher Berechtigung 
bedürfen überhaupt der Genehmigung der obersten Schulbehörde und stehen 
unter der Aufsicht derselben. Die Genehmigung darf nur unter ausdrücklicher 
Anführung der Gründe versagt werden. 
§. 11. 
Wenn die Eltern eines schulpflichtigen Kindes oder deren Stellvertreter 
ihre Verpflichtung in Bezug auf die Unterrichtung ihres Kindes in einer der 
in diesem Gesetze namhaft gemachten Richtungen versäumen, so sind dieselben, 
namentlich im Wiederholungsfalle, auf Antrag der Schulbehörde mit Geld- 
strafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Hapftstrafe zu belegen. 
Die beigezogenen Geldstrafen fallen der betreffenden Schulgemeinde zur 
Verwendung für Schulzwecke zu. 
Im äußersten Falle kann auf Antrag der Schulbehörde die Erziehung 
den Eltern oder deren Stellvertretern durch das Vormundschaftsgericht ganz 
entzogen und einer andern Pflege anvertraut werden. (ef. §. 16 des Gesetzes 
über die elterliche Gewalt und das Vormundschaftswesen vom 27. März 1872.) 
§. 12. 
Die Zahl der von einem Lehrer zu unterrichtenden Kinder darf in der 
Regel 80 nicht übersteigen. Wird diese Zahl nach dem Durchschnitte der 
letzten fünf Jahre überstiegen, so ist für die Errichtung einer zweiten Klasse 
unter einem zweiten Lehrer und für die Herstellung der nöthigen Lokalitäten 
und Schuleinrichtungen zu sorgen. 
Ein zeitweiliger Nachlaß hierin kann von der obersten Schulbehbörde 
nur unter besonderen Umständen, namentlich dann zugestanden werden, wenn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.