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die Gemeinde dürftig ist und der Lehrer zugleich durch besondere Anstrengung
und Leistungsfähigkeit auch bei getheiltem Unterrichte die große Kinderzahl nach
dem Urtheile der obersten Schulbehörde zu befriedigendem Schulziele zu brin—
gen vermag.
Lehrern, welche zeitweilig durch gesteigerte Kraftanstrengung die Bean-
standung der Errichtung einer zweiten Schule solchergestalt möglich machen, ist
von der betreffenden Schulgemeinde eine von der obersten Schulbehörde zu
bestimmende jährliche Extravergütung zu gewähren.
§. 13.
Schulen, an denen wenigstens drei Lehrer in ebenso viel Klassen thätig
sind, können als gegliederte Schulen der Leitung des ersten Lehrers unterstellt
werden, auf welchen alsdann zugleich die nächste Aufsicht über die ganze Schule
übergeht. Ist die Zahl der Schulklassen so groß, daß nach dem Ermessen
der obersten Schulbehörde diese Einrichtung nicht mehr genügt, so ist zur An-
stellung eines Rektors zu schreiten.
II. Die Schullehrer.
8. 14.
Die Ausbildung der Volksschullehrer des Großherzogthums erfolgt auf
den vom Staate zu diesem Zwecke errichteten und unterhaltenen Schullehrer-
Seminarien und deren Vorbereitungsschulen.
Der obersten Schulbehörde bleibt jedoch vorbehalten, auch anderswo hin-
reichend ausgebildete Volksschullehrer, welche sich über ihre Qualifikation ge-
nügend auszuweisen vermögen, im Schuldienst anzustellen.
§. 15.
Die Einrichtung und die Lehrziele dieser Seminare sind von der obersten
Schulbehörde so zu bestimmen, daß die darin den künftigen Lehrern ertheilte
theoretische und praktische Unterweisung dem Bedürfnisse der Volksschule
entspricht.
8. 16.
Der Seminarist, welcher nach vollendetem Schulkursus das Zeugniß der
Reife erlangt hat, wird unter die Schulamts-Kandidaten aufgenommen und ist
verpflichtet, zunächst in provisorischer Anstellung sich im Volksschuldienste des
Großherzogthums verwenden zu lassen.