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8. 44.
Der Unterricht in der Volksschule, namentlich für die drei ersten Schul-
jahre, kann auch einer Lehrerin übertragen werden, über deren hinreichende
Vorbildung genügender Ausweis vorliegt. Das Urtheil über diesen Ausweis,
wie die Beschlußfassung über die Verwendung der Lehrerin selbst, steht der
obersten Schulbehörde zu.
Die Bedingungen ihrer Anstellung dagegen werden in jedem einzelnen
Falle durch einen vom Schulvorstand mit der Lehrerin abzuschließenden und
von der obersten Schulbehörde zu genehmigenden Vertrag festgestellt.
III. Die Schulgemeinde.
§. 45.
Jede politische Gemeinde bildet für sich allein oder mit anderen politi-
schen Gemeinden zusammen eine Schulgemeinde. Ueber die Bildung und Tren-
nung zusammengesetzter Schulgemeinden — Einschulungen und Ausschulungen
— beschließt der Landesfürst mit Zustimmung der darüber zu hörenden bethei-
ligten Gemeinden. Die von den Gemeinden versagte Zustimmung kann von
den betreffenden Bezirks-Ausschüssen ergänzt werden.
S. 46.
Ueber die Einziehung bestehender, wie über die Gründung neuer Schulen
und Schulklassen nach dem hervortretenden Bedürfnisse und der gesetzlichen
Regel (efr. §. 12) entscheidet die oberste Schulbehörde.
8. 47.
Die Sorge für Erhaltung der Volksschulen liegt, soweit nicht etwa Kirch-
kassen oder andere Institute oder Personen zufolge eines Privatrechtstitels bei-
tragspflichtig sind, zunächst den Schulgemeinden ob.
Diese Pflicht der Gemeinde zur Herstellung- und Unterhaltung einer Volks-
schule für die in ihrer Mitte wohnenden schulpflichtigen Kinder erstreckt sich
jedoch nur auf eine — wenn auch nach der Bestimmung des §. 12 mehr-
klassige — Schule ohne Unterschied der Konfession der einzelnen Kinder.
Gehören Kinder verschiedener Konfessionen der Ortsschule an, so kann
von der obersten Schulbehörde nach Vernehmung der betreffenden kirchlichen
Behörden auch ein mehrfacher Religionsunterricht an derselben Schule ange-
ordnet werden.