Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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8. 44. 
Der Unterricht in der Volksschule, namentlich für die drei ersten Schul- 
jahre, kann auch einer Lehrerin übertragen werden, über deren hinreichende 
Vorbildung genügender Ausweis vorliegt. Das Urtheil über diesen Ausweis, 
wie die Beschlußfassung über die Verwendung der Lehrerin selbst, steht der 
obersten Schulbehörde zu. 
Die Bedingungen ihrer Anstellung dagegen werden in jedem einzelnen 
Falle durch einen vom Schulvorstand mit der Lehrerin abzuschließenden und 
von der obersten Schulbehörde zu genehmigenden Vertrag festgestellt. 
III. Die Schulgemeinde. 
§. 45. 
Jede politische Gemeinde bildet für sich allein oder mit anderen politi- 
schen Gemeinden zusammen eine Schulgemeinde. Ueber die Bildung und Tren- 
nung zusammengesetzter Schulgemeinden — Einschulungen und Ausschulungen 
— beschließt der Landesfürst mit Zustimmung der darüber zu hörenden bethei- 
ligten Gemeinden. Die von den Gemeinden versagte Zustimmung kann von 
den betreffenden Bezirks-Ausschüssen ergänzt werden. 
S. 46. 
Ueber die Einziehung bestehender, wie über die Gründung neuer Schulen 
und Schulklassen nach dem hervortretenden Bedürfnisse und der gesetzlichen 
Regel (efr. §. 12) entscheidet die oberste Schulbehörde. 
8. 47. 
Die Sorge für Erhaltung der Volksschulen liegt, soweit nicht etwa Kirch- 
kassen oder andere Institute oder Personen zufolge eines Privatrechtstitels bei- 
tragspflichtig sind, zunächst den Schulgemeinden ob. 
Diese Pflicht der Gemeinde zur Herstellung- und Unterhaltung einer Volks- 
schule für die in ihrer Mitte wohnenden schulpflichtigen Kinder erstreckt sich 
jedoch nur auf eine — wenn auch nach der Bestimmung des §. 12 mehr- 
klassige — Schule ohne Unterschied der Konfession der einzelnen Kinder. 
Gehören Kinder verschiedener Konfessionen der Ortsschule an, so kann 
von der obersten Schulbehörde nach Vernehmung der betreffenden kirchlichen 
Behörden auch ein mehrfacher Religionsunterricht an derselben Schule ange- 
ordnet werden.
	        
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