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will, jedenfalls in den beiden altklassischen Sprachen, und wer nicht blos für
die sprachlichen Lehrfächer einer Real= oder höheren Bürgerschule sich bestimmt,
jedenfalls in Mathematik eine Prüfung zu bestehen haben.
In biblischer Theologie und Kirchengeschichte ist zu examiniren, wer Re-
ligionsunterricht geben will und nicht schon bei einer kirchlichen Prüfungsbehörde
das Examen pro candidatura bestanden hat.
S. 4.
Die Zulassung zur Prüfung ist bei dem Vorsitzenden der dafür verord-
neten Kommission jedesmal schriftlich nachzusuchen. Dabei hat der Kandidat
nicht nur die Disziplinen zu neunen, in welchen er die Prüfung zu bestehen
gedenkt, sondern auch anzugeben, ob er insbesondere für ein Gymnasium oder
eine Real= oder höhere Bürgerschule sich die Qualifikation zum Unterrichten
erwerben will. Zugleich steht ihm frei, die Lehrstufe zu bezeichnen, bis zu welcher
er glaubt, sich als lehrfähig erweisen zu können.
Dem Gesuche sind beizufügen
1) das Gymnasialzeugniß der Reife oder statt dessen, wenn der Kandidat
ausschließlich in Mathematik und Naturwissenschaft oder für Real= und
höhere Bürgerschulen vornehmlich in den neueren Sprachen sich zur
Prüfung meldet, das Maturitätsattest einer Realschule I. Ordnung;
2) die Universitäts-Abgangszeugnisse, die mindestens ein dreijähriges aka-
demisches Studium zu bescheinigen haben, außer insofern bei denjenigen
Kandidaten, welche sich vorzugsweise für den Unterricht in den fremden
neueren Sprachen an Real= oder höheren Bürgerschulen bestimmen,
ausnahmsweise auch der Nachweis eines zum Zwecke der Spracherler-=
nung in Frankreich oder England zugebrachten halben oder ganzen
Jahres als eine entsprechende Ergänzung des akademischen Trienniums
angenommen werden darf;
wenn der Kandidat nicht unmittelbar nach dem Abgang von der Uni-
versität sich zur Prüfung stellt, ein amtlich beglaubigtes Zeugniß über
seine Führung und Beschäftigung während der Zwischenzeit;
ein Lebenslauf des Kandidaten, in welchem dessen vollständiger Name,
Herkunft, Geburtsort, Alter und Konfession anzugeben und über die ge-
nossene Schulbildung und über den Gang der nachfolgenden Studien,
sowie über die etwaige Theilnahme an einem der mit den Universitäten
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