Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachscu-Weimar-Eise nach. 
Nummer 21. Weimar. 1. August 1874. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
/97|] I. Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großher= 
zogs, wird, in Veranlassung des mit dem 1. Juli d. J. in Kraft getretenen 
Reichsgesetzes über die Presse vom 7. Mai d. J., Folgendes zur öf- 
fentlichen Kenntniß und zur Nachachtung aller gebracht, die es angeht: 
1) Als die zur Verfügung einer Beschlagnahme von Druckschriften ohne 
richterliche Anordnung zuständigen „Polizeibehörden“ — §. 24 alin. 3 
vergl. mit §. 23 des Gesetzes — werden hierdurch, zur Verhütung 
etwaiger Zweifel, für das Großherzogthum, im Einklange mit der or- 
gauischen Gliederung seiner Staatsverwaltung, die Großherzoglichen 
Bezirks-Direktoren bezeichnet, welche sich zur Ausführung einer 
solchen Maßregel der Mitwirkung der unteren Polizeibehörden bedienen 
können. 
Als zuständige „Polizeibehörde des Ausgabeorts“, an welche 
nach §. 9 des Reichsgesetzes — vergl. §. 19 Ziffer 2 das. — der 
Verleger einer nicht ausschließlich Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, 
des Gewerbes oder der Industrie dienenden periodischen Druckschrift 
(vergl. §. 7 das.) von jeder Nummer (Heft, Stück), sobald die Austhei- 
lung oder Versendung beginnt, ein Exemplar gegen ihm sofort auszu- 
stellende Empfangsbescheinigung unentgeltlich abzuliefern oder einzusen- 
den hat, ist anzusehen: der Großherzogliche Direktor desjenigen 
Verwaltungsbezirks, zu welchem der Ansgabeort gehört. 
3) Die straßenpolizeilichen Vorschriften über das öffentliche Anschlagen und 
1874. 46 
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