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Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachscu-Weimar-Eise nach.
Nummer 21. Weimar. 1. August 1874.
Ministerial-Bekanntmachungen.
/97|] I. Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großher=
zogs, wird, in Veranlassung des mit dem 1. Juli d. J. in Kraft getretenen
Reichsgesetzes über die Presse vom 7. Mai d. J., Folgendes zur öf-
fentlichen Kenntniß und zur Nachachtung aller gebracht, die es angeht:
1) Als die zur Verfügung einer Beschlagnahme von Druckschriften ohne
richterliche Anordnung zuständigen „Polizeibehörden“ — §. 24 alin. 3
vergl. mit §. 23 des Gesetzes — werden hierdurch, zur Verhütung
etwaiger Zweifel, für das Großherzogthum, im Einklange mit der or-
gauischen Gliederung seiner Staatsverwaltung, die Großherzoglichen
Bezirks-Direktoren bezeichnet, welche sich zur Ausführung einer
solchen Maßregel der Mitwirkung der unteren Polizeibehörden bedienen
können.
Als zuständige „Polizeibehörde des Ausgabeorts“, an welche
nach §. 9 des Reichsgesetzes — vergl. §. 19 Ziffer 2 das. — der
Verleger einer nicht ausschließlich Zwecken der Wissenschaft, der Kunst,
des Gewerbes oder der Industrie dienenden periodischen Druckschrift
(vergl. §. 7 das.) von jeder Nummer (Heft, Stück), sobald die Austhei-
lung oder Versendung beginnt, ein Exemplar gegen ihm sofort auszu-
stellende Empfangsbescheinigung unentgeltlich abzuliefern oder einzusen-
den hat, ist anzusehen: der Großherzogliche Direktor desjenigen
Verwaltungsbezirks, zu welchem der Ansgabeort gehört.
3) Die straßenpolizeilichen Vorschriften über das öffentliche Anschlagen und
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