322
Anheften von Druckschriften und Plakaten ꝛc. bleiben auch ferner nach
Maßgabe des §. 30 alin. 2 des Reichsgesetzes vom 7. Mai d. J.
in Kraft.
Weimar am 9. Juli 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
!1981 II. Nachstehender in der General-Versammlung der Aktionäre der Thü-
ringischen Eisenbahn-Gesellschaft am 12. Angust 1873 beschlossener, von den
betheiligten hohen Staatsregierungen genehmigter Nachtrag zum Statut ge-
nannter Gesellschaft wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 14. Juli 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dhr. Schomburg.
NUachtrag
zum Statut der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft.
Der §. 39 des Gesellschaftsstatuts vom 3./5. August 1844 wird aufge-
hoben und durch folgende Bestimmung ersetzt.
§. 39. Der Ersatz von Mitgliedern, die vor Ablauf ihrer statutenmäßigen
Amtsdauer ausscheiden, erfolgt durch Wahl Seitens des Verwaltungsrathes.
Die Funktion eines auf diesem Wege eintretenden Ersatzmannes erlischt mit
dem Tage der nächstfolgenden ordentlichen General-Versammlung, welche durch
Stimmzettel eine Neuwahl jedoch nur auf den Rest der Wahlperiode vollzieht.
(1991 III. Nachdem die Verwaltung der Sporteleinnahme des Großherzog=
lichen Justizamtes zu Blankenhain vom 1. dieses Monats an dem Groß=
herzoglichen Rechnungsamte daselbst übertragen worden ist, so wird dies hier-
mit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 21. Juli 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.