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einem vollen Pfennige zu entrichten; doch gilt dieses nur von demjenigen Bruch-
pfennige, welcher sich an dem Gesammtbetrage der Steuersumme herausstellt,
die von einem Kontribuenten an demselben Tage auf ein Mal entrichtet wird.
8. 27.
Hinsichtlich der Geltung der bei den Steuerzahlungen annehmbaren Münz-
sorten bewendet es, so weit nicht durch reichsgesetzliche Vorschriften Abweichen-
des bestimmt ist, oder noch bestimmt werden wird, bei den zur Zeit bestehen-
den Vorschriften, und wird in dieser Hinsicht insbesondere auch auf das Reichs-
münzgesetz vom 9. Juli 1873, (Seite 163 des Regierungs-Blattes von 1874)
auf das Gesetz vom 25. Februar 1874, die Einführung der Reichsmarkrech-
nung im Großherzogthume Sachsen betreffend, (Seite 161 des Regierungs-
Blatts von 1874) und auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 10. März
1874 (Seite 105 des Regierungs-Blatts) verwiesen.
§. 28.
Hinsichtlich der Annahme von Papiergeld (Kassescheinen oder Banknoten)
bei Steuerzahlungen behält es gleichfalls bis auf Weiteres sein Bewenden bei
den deshalb bestehenden Bestimmungen.
§. 29.
Eintretende Veränderungen in den Bestimmungen der 8§88§. 27 und 28
werden durch das Finanz-Departement Unseres Staats-Ministeriums zur Kennt-
nißnahme und Nachachtung für die Steuereinnahmen und das Publikum bekannt
gemacht werden.
Sechster Abschuitt.
Ueber die Ablieferung der Steuern.
8. 30.
Spätestens vier Wochen nach Ablaufe des Quartals haben die Orts-
Steuereinnahmen die auf diesen Zeitraum zu erheben gewesenen direkten Steuern
an das Rechnungsamt abzuliefern. Abschlägliche Lieferungen sind aber auch im
Laufe des Quartals so oft zu bewirken, als erheblichere Vorräthe bei der
Orts-Steuereinnahme sich ansammeln, und ist dieses durch das Rechnungsamt
besonders zu überwachen.