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Für die Ablieferung der eingehobenen Brandversicherungsbeiträge werden
besondere Wegegelder nicht gewährt. (Ministerial-Bekanntmachung vom 17. Fe-
bruar 1855, Seite 31 des Reg.-Blattes.)
8. 70.
Wenn und insoweit die Ablieferung durch die Post geschehen kann, wird
nur eine angemessene Vergütung für Emballage-Kosten und bezüglich Bestel-
lungsgebühr gewährt.
§. 71.
Die Einrechnung des Betrages der Kollektur-Gebühren und der Wege-
gelder erfolgt von Seiten des Orts-Steuereinnehmers nicht eher, als bis der-
selbe die Schlußlieferung der Steuer für das ganze Rechnungsjahr bewirkt, auf
welche er diese Emolumente zu beziehen hat.
4) Wegen der Kataster-Führung.
§. 72.
Ist dem Orts-Steuereinnehmer die Führung des Steuer-Katasters mit
übertragen, so hat derselbe dafür und für die daraus zu ertheilenden Nach-
weisungen die in §§. 108 und 109 des Gesetzes vom 31. August 1865 (Seite
379 des Reg.-Blattes von 1865) bezüglich die im §. 9 des vierten Nachtrags
hierzu vom 26. Januar 1872 (Seite 25 des Reg.-Blattes von 1872) be-
stimmten Gebühren zu beziehen. (Vergl. auch Nachträge zu den Dienstvor-
schriften für die Kataster-Führer vom 9. Februar 1866 und vom 8. März 1872.)
Orts-Steuereinnehmern, die nicht zugleich Kataster-Führer sind, ist von
den letzteren die Hälfte der bei vorkommenden Besitzstands-Veränderungsfällen
zu erhebenden gesetzlichen Ab= und Zuschreibe-Gebühren zu gewähren (§F. 10
des Gesetzes vom 11. März 1839, die Fortführung der Steuer-Kataster be-
treffend, Seite 62 des Reg.-Blattes). Dem Finanz-Departement Unseres
Staats-Ministeriums ist jedoch vorbehalten, die Abschreibe= und Zuschreibe-
Gebühren dem Kataster-Führer in solchen Fällen ganz zu überweisen, wo dem-
selben die dem Stenereinnehmer obliegenden Geschäfte der Richtigstellung und
Richtigerhaltung der Grundsteuer-Heberegister namentlich durch Lieferung termin-
licher Erhebungs-Verzeichnisse, mit übertragen werden (§. 108 Ziff. 7 des
Sportel-Gesetzes vom 31. August 1865, Seite 469 des Reg.-Blattes).
1874. · 63