364 Retrakt nach Würzb. R. Kautionspflicht.
„Soll derjenige, welcher sich des ihm zuehenden
Auslösungsrechtes gebrauchen wiu
innerhalb .. 6 Wochen von der Zeit an,
da er von dem beschehenen Verkauf die
Nachricht erhalten hat, gerechnet, dem Käufer
nicht allein, daß er in sothanen Kauf einstehen
wolle, die Bedeutung thun, und den
baaren Kaufschilling, wann der Käufer solchen
wirklich bezahlet hat, ihm wieder zu ersetzen
sich erbieten, sondern auch, wann mehrermeldter
Käufer nicht freiwillig abstehen
wollte, ihm sowohl wegen der Kaussummn,
als auch wegen der durch das gesuchet werdende
Einstandrecht verursachenden Kösten
und Schaden hinlängliche Sicherung stellen;
in dessen Unterlassung aber keine Befugnig
oder Recht zu dem suchenden Einstand
haben.“
Da die Verordnung zunächst das dem Besitzer
eines Hubgutes zustehende Einstandsrecht zum
Gegenstande hat, wornach derselbe befugt ist, „die
aus seiner Hub ehedessen gezogenen Stücke, wann
selbige wiederum feil werden, an sich zu lösen“
(retractus ex jure congrui); so wurde die Anwendbarkeit
der angeführten Bestimmung in einer
Sache, in welcher es sich von einer durch Ortsgebrauch
begründeten Erblosung und Marklosung handelte,
in Zweifel gezogen, jedoch ohne Erfolg.
Der oberste Gerichtshof sprach sich hierüber in folgender
Weise aus:
„Nach der Fassung der fürstbischöflich Würzburgischen
Verordnung vom 30. Juli 1750 und
dem — im Eingange bezeichneten Zwecke derselben,
die wegen des Einstandsrechtes häufig entstandenen
Schwierigkeiten und Prozesse zu beseitigen, — unterliegt
es keinem Zweifel, daß die in der Verordnung
ertheilten allgemeinen Vorschriften auf alle