Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXII. Band. (22)

364  Retrakt  nach  Würzb.  R.  Kautionspflicht.

„Soll  derjenige,  welcher  sich  des  ihm  zuehenden

  Auslösungsrechtes  gebrauchen  wiu
innerhalb  ..  6  Wochen  von  der  Zeit  an,
da  er  von  dem  beschehenen  Verkauf  die
Nachricht  erhalten  hat,  gerechnet,  dem  Käufer
  nicht  allein,  daß  er  in  sothanen  Kauf  einstehen
  wolle,  die  Bedeutung  thun,  und  den
baaren  Kaufschilling,  wann  der  Käufer  solchen
  wirklich  bezahlet  hat,  ihm  wieder  zu  ersetzen
  sich  erbieten,  sondern  auch,  wann  mehrermeldter
  Käufer  nicht  freiwillig  abstehen
wollte,  ihm  sowohl  wegen  der  Kaussummn,
als  auch  wegen  der  durch  das  gesuchet  werdende
  Einstandrecht  verursachenden  Kösten
und  Schaden  hinlängliche  Sicherung  stellen;
in  dessen  Unterlassung  aber  keine  Befugnig
oder  Recht  zu  dem  suchenden  Einstand
haben.“

Da  die  Verordnung  zunächst  das  dem  Besitzer
  eines  Hubgutes  zustehende  Einstandsrecht  zum
Gegenstande  hat,  wornach  derselbe  befugt  ist,  „die
aus  seiner  Hub  ehedessen  gezogenen  Stücke,  wann
selbige  wiederum  feil  werden,  an  sich  zu  lösen“
(retractus  ex  jure  congrui);  so  wurde  die  Anwendbarkeit
  der  angeführten  Bestimmung  in  einer
Sache,  in  welcher  es  sich  von  einer  durch  Ortsgebrauch
  begründeten  Erblosung  und  Marklosung  handelte,
  in  Zweifel  gezogen,  jedoch  ohne  Erfolg.
Der  oberste  Gerichtshof  sprach  sich  hierüber  in  folgender
  Weise  aus:

„Nach  der  Fassung  der  fürstbischöflich  Würzburgischen
  Verordnung  vom  30.  Juli  1750  und
dem  —  im  Eingange  bezeichneten  Zwecke  derselben,
die  wegen  des  Einstandsrechtes  häufig  entstandenen
Schwierigkeiten  und  Prozesse  zu  beseitigen,  —  unterliegt
  es  keinem  Zweifel,  daß  die  in  der  Verordnung
  ertheilten  allgemeinen  Vorschriften  auf  alle