Volltext : Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

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Zn  g.  16  des  Reichagesches.
O#ediren  und  Austagen:
g.  26.

Der  Grundsatz,  daß  die  Führung  der  Standesregister  und  die  darauf  bezüglichen
Verhandlungen  kostenfrei  zu  erfolgen  haben  (§.  16  Abs.  1  des  Reichsgesetzes),  bezieht  sich
nicht  auf  baare  Auslagen  der  Standesbeamten.  Insbesondere  sind  Portokosten  einschließlich
  der  Kosten  der  erforderlichens  Antwortschreiben  von  den  Betheiligten  im  Voraus
zu  bezahlen.

S.  27.

Weitere  als  die  nach  F.  16.Abs.-2  des  Reichsgesetzes  und  dem  demselben  angehängten
Gebührentarif  zulässigen  Gebühren  dürfen  für  die  auf  das  Reichsgesetz  sich  gründenden
Verrichtungen  der  Standesbeamten  nicht  erhoben  werden  (zu  vergl.  auch  §.  78  Abf.  2
des  Krankenversicherungsgesetzes,  Reichs-Gesetzblatt  von  1892  S.  417,  §.  102  des  Unfallversicherungsgesetzes
  vom  6.  Juli  1884,  Reichs-Gesetzblatt  S.  69,  §.  122  des  landwirthschaftlichen
  Unfallversicherungsgesetzes  vom  5.  Mai  1886,  Reichs-Gesetzblatt  S.  132,
§.  116  des  See-Unfallversicherungsgesetzes  vom  13.  Juli  1887,  Reichs-Gesetzblatt  S.  829,
8.  171  des  Invalidenversicherungsgesetzes,  Reichs-Gesetzblatt  von  1899  S.  468);  auch
ist  den  Standesbeamten  die  Annahme  von  Geschenken  durch  den  6.  331  des  Reichsstrafgesetzbuchs
  untersagt.

Die  zulässigen  Gebühren  sind  durch  den  Standesbeamten  sofort  von  denjenigen,
welche  seine  Dienste  in  Anspruch  nehmen,  zu  erheben.

Wofern  nicht  etwa  der  Bezug  dieser  Gebühren  einem  Standesbeamten  mit  Genehmigung
  der  Gemeindeaufsichtsbehörde  überlassen  worden  ist,  liegt  die  Verrechnung  derselben
  für  die  Gemeindekassen  (§.  70  des  Reichsgesetzes)  dem  Gemeindepfleger,  in  den  aus
mehreren  Gemeinden  gebildeten  Standesamtsbezirken  dem  Gemeindepfleger  am  Amtssitze
des  Standesbeamten,  ob.  Die  erhobenen  Gebühren  sind  dem  Gemeindepfleger  unter  Vorlegung
  des  Gebührenverzeichnisses  (§.  23  Nr.  4  der  Vorschriften  des  Bundesraths)  von
Woche  zu  Woche  abzuliefern.