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Zn g. 16 des Reichagesches.
O#ediren und Austagen:
g. 26.
Der Grundsatz, daß die Führung der Standesregister und die darauf bezüglichen
Verhandlungen kostenfrei zu erfolgen haben (§. 16 Abs. 1 des Reichsgesetzes), bezieht sich
nicht auf baare Auslagen der Standesbeamten. Insbesondere sind Portokosten einschließlich
der Kosten der erforderlichens Antwortschreiben von den Betheiligten im Voraus
zu bezahlen.
S. 27.
Weitere als die nach F. 16.Abs.-2 des Reichsgesetzes und dem demselben angehängten
Gebührentarif zulässigen Gebühren dürfen für die auf das Reichsgesetz sich gründenden
Verrichtungen der Standesbeamten nicht erhoben werden (zu vergl. auch §. 78 Abf. 2
des Krankenversicherungsgesetzes, Reichs-Gesetzblatt von 1892 S. 417, §. 102 des Unfallversicherungsgesetzes
vom 6. Juli 1884, Reichs-Gesetzblatt S. 69, §. 122 des landwirthschaftlichen
Unfallversicherungsgesetzes vom 5. Mai 1886, Reichs-Gesetzblatt S. 132,
§. 116 des See-Unfallversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1887, Reichs-Gesetzblatt S. 829,
8. 171 des Invalidenversicherungsgesetzes, Reichs-Gesetzblatt von 1899 S. 468); auch
ist den Standesbeamten die Annahme von Geschenken durch den 6. 331 des Reichsstrafgesetzbuchs
untersagt.
Die zulässigen Gebühren sind durch den Standesbeamten sofort von denjenigen,
welche seine Dienste in Anspruch nehmen, zu erheben.
Wofern nicht etwa der Bezug dieser Gebühren einem Standesbeamten mit Genehmigung
der Gemeindeaufsichtsbehörde überlassen worden ist, liegt die Verrechnung derselben
für die Gemeindekassen (§. 70 des Reichsgesetzes) dem Gemeindepfleger, in den aus
mehreren Gemeinden gebildeten Standesamtsbezirken dem Gemeindepfleger am Amtssitze
des Standesbeamten, ob. Die erhobenen Gebühren sind dem Gemeindepfleger unter Vorlegung
des Gebührenverzeichnisses (§. 23 Nr. 4 der Vorschriften des Bundesraths) von
Woche zu Woche abzuliefern.