— 43 —
II. Beförderung.
84.
(1) Lebende Tiere werden in Viehzügen und Güterzügen, nach näherer Bestimmung
der Eisenbahn auch in Personenzügen befördert.
(2) Viehzüge müssen auf Strecken mit regelmäßigem starkem Viehverkehr an be—
stimmten von der Eisenbahn bekannt zu machenden Tagen — regelmäßig oder nur nach
Bedarf — nach den bei jedem Fahrplanwechsel festzusetzenden Fahrplänen verkehren; sie
müssen derart gelegt sein, daß der Aufenthalt für das auf den Anschlußlinien zu= und
abgehende Vieh auf das unbedingt nötige Maß beschränkt wird. Bei Aufstellung der Fahrpläne
ist für die Tränkstationen (8 6) ein ausreichender Aufenthalt vorzusehen.
(8) Steht so viel Vieh zur Beförderung, daß zu seiner Verladung mindestens 20 Achsen
erforderlich sind, so ist in Ermangelung anderer Beförderungsgelegenheiten ein besonderer
Viehzug abzulassen.
8 5.
(1) Die durchschnittliche Geschwindigkeit der Viehzüge (8 4 Abs. (2)) darf — vorbehaltlich
der Befugnis der Landesaufsichtsbehörde, bei besonderen Verhältnissen nach Genehmigung
des Reichs-Eisenbahnamts Abweichungen zu gestatten — nicht weniger als
25 lem in der Stunde betragen. Soweit Bestimmungen der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung
dieser Geschwindigkeit entgegenstehen, ist sie zu ermäßigen.
(2) Die für die Tränkstationen vorzusehenden Aufenthalte (§ 4 Abs. (2)) bleiben bei
Berechnung der durchschnittlichen Geschwindigkeit außer Betracht.
(3) Für die Viehzüge der Militärverwaltung gilt die Vorschrift im Abs. (1) nicht.
86.
(1) Alle Tiere, deren Beförderung 24 Stunden oder länger in Anspruch nimmt,
sollen vor der Verladung vom Absender gefüttert und getränkt werden. Dauert die Beförderung
in Viehzügen mehr als 36 Stunden, so sind die Tiere spätestens nach je
36 Stunden zu füttern und zu tränken. Für die Beförderung von Militärpferden in Vieh—
zügen gelten vorstehende Bestimmungen nicht.
(2) Für die unterwegs erforderliche Fütterung und Tränkung sind nach Bedarf be—
sondere Stationen mit Einrichtungen zu versehen. Diese Stationen (sogenannte Tränkstationen)
werden vom Reichs-Eisenbahnamte nach Anhörung der beteiligten Bundesregierung
bestimmt und sind in den Tarifen bekannt zu machen.
87.
(1) Das Verschieben der mit Tieren beladenen Wagen ist auf das dringendste Be—
dürfnis zu beschränken und stets mit besonderer Vorsicht vorzunehmen; heftiges Anstoßen
ist unbedingt zu vermeiden.
(2) Die Behälter mit Tieren dürfen beim Ein- und Ausladen nicht gestoßen, geworfen
oder gestürzt werden.
88.
Bei Beförderung zur Nachtzeit müssen die Begleiter von Viehsendungen gut brennende
Laternen mit sich führen, wobei leicht entzündliche Brennstoffe, wie Petroleum oder dergleichen,
verboten sind.