Metadata : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

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II.  Beförderung.
84.

(1)  Lebende  Tiere  werden  in  Viehzügen  und  Güterzügen,  nach  näherer  Bestimmung
der  Eisenbahn  auch  in  Personenzügen  befördert.

(2)  Viehzüge  müssen  auf  Strecken  mit  regelmäßigem  starkem  Viehverkehr  an  be—
stimmten  von  der  Eisenbahn  bekannt  zu  machenden  Tagen  —  regelmäßig  oder  nur  nach
Bedarf  —  nach  den  bei  jedem  Fahrplanwechsel  festzusetzenden  Fahrplänen  verkehren;  sie
müssen  derart  gelegt  sein,  daß  der  Aufenthalt  für  das  auf  den  Anschlußlinien  zu=  und
abgehende  Vieh  auf  das  unbedingt  nötige  Maß  beschränkt  wird.  Bei  Aufstellung  der  Fahrpläne
  ist  für  die  Tränkstationen  (8  6)  ein  ausreichender  Aufenthalt  vorzusehen.

(8)  Steht  so  viel  Vieh  zur  Beförderung,  daß  zu  seiner  Verladung  mindestens  20  Achsen
erforderlich  sind,  so  ist  in  Ermangelung  anderer  Beförderungsgelegenheiten  ein  besonderer
Viehzug  abzulassen.

8  5.

(1)  Die  durchschnittliche  Geschwindigkeit  der  Viehzüge  (8  4  Abs.  (2))  darf  —  vorbehaltlich
  der  Befugnis  der  Landesaufsichtsbehörde,  bei  besonderen  Verhältnissen  nach  Genehmigung
  des  Reichs-Eisenbahnamts  Abweichungen  zu  gestatten  —  nicht  weniger  als
25  lem  in  der  Stunde  betragen.  Soweit  Bestimmungen  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung
  dieser  Geschwindigkeit  entgegenstehen,  ist  sie  zu  ermäßigen.

(2)  Die  für  die  Tränkstationen  vorzusehenden  Aufenthalte  (§  4  Abs.  (2))  bleiben  bei
Berechnung  der  durchschnittlichen  Geschwindigkeit  außer  Betracht.

(3)  Für  die  Viehzüge  der  Militärverwaltung  gilt  die  Vorschrift  im  Abs.  (1)  nicht.

86.

(1)  Alle  Tiere,  deren  Beförderung  24  Stunden  oder  länger  in  Anspruch  nimmt,
sollen  vor  der  Verladung  vom  Absender  gefüttert  und  getränkt  werden.  Dauert  die  Beförderung
  in  Viehzügen  mehr  als  36  Stunden,  so  sind  die  Tiere  spätestens  nach  je
36  Stunden  zu  füttern  und  zu  tränken.  Für  die  Beförderung  von  Militärpferden  in  Vieh—
zügen  gelten  vorstehende  Bestimmungen  nicht.

(2)  Für  die  unterwegs  erforderliche  Fütterung  und  Tränkung  sind  nach  Bedarf  be—
sondere  Stationen  mit  Einrichtungen  zu  versehen.  Diese  Stationen  (sogenannte  Tränkstationen)
  werden  vom  Reichs-Eisenbahnamte  nach  Anhörung  der  beteiligten  Bundesregierung
  bestimmt  und  sind  in  den  Tarifen  bekannt  zu  machen.

87.

(1)  Das  Verschieben  der  mit  Tieren  beladenen  Wagen  ist  auf  das  dringendste  Be—
dürfnis  zu  beschränken  und  stets  mit  besonderer  Vorsicht  vorzunehmen;  heftiges  Anstoßen
ist  unbedingt  zu  vermeiden.

(2)  Die  Behälter  mit  Tieren  dürfen  beim  Ein-  und  Ausladen  nicht  gestoßen,  geworfen
oder  gestürzt  werden.

88.
Bei  Beförderung  zur  Nachtzeit  müssen  die  Begleiter  von  Viehsendungen  gut  brennende
Laternen  mit  sich  führen,  wobei  leicht  entzündliche  Brennstoffe,  wie  Petroleum  oder  dergleichen,
  verboten  sind.