37
vI Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben (8§. 14 und 15)
zum Zweck der Prüfung über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen
und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne weiteres Verfahren befugt.
§. 32.
Bestellung.
1 Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegenstände
den Adressaten ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich:
1) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefe und Postkarten,
2) auf gewöhnliche und eingeschriebene Drucksachen und Waarenproben,
3) auf Postanweisungen,
4) auf die Anlagen zu den Postaufträgen,
5) auf Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten,
6) auf Ablieferungsscheine (Post-Packetadressen) über Sendungen mit Werth-
angabe und über Einschreib-Packete.
1 Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, missen
Briefe mit Werthangabe, Packete mit Werthangabe, sowie Einschreib-Packete
und ferner die Geldbeträge auf Grund des Ablieferungsscheins (der Post-Packet-
adresse, der Postanweisung), gewöhnliche Packete dagegen auf Grund der be-
händigten Begleitadresse, von der Post abgeholt werden.
m Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete im Ortsbestellbezirke
wird erhoben:
1) bei den Postämtern:
a) für Packete bis 5 Kilogr. einschließlich. . . . . . . .. 10 Pf.,
b) für schwerere Packkeenen:n:n:: . . .. 15 „
2) bei den übrigen Postanstalten:
a) für Packete bis 5 Kilogr. einschließlich 5 „
b) für schwerere Packtensnsnsnsnsss 10
Gehören zwei oder mehr Sendungen zu einer Begleitadresse, so ist für jedes
Packet der Satz von 5 Pf., jedoch im Ganzen mindestens so viel, wie für eine
einzelne Sendung im Gewichte über 5 Kilogramm zu erheben.
Iv Für die Bestellung der Briefe mit Werthangabe bis zum Betrage von
1500 Mark im Ortsbestellbezirke werden allgemein 5 Pf. erhoben.
An Orten, wo Briefe mit höherer Werthangabe und Packete mit
Werthangabe durch die bestellenden Boten ausgetragen werden, sind zu erheben: