Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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8. 13. 
Die Privataktien werden nach dem anliegenden Schema auf Höhe von 
100 Thalern stempelfrei ausgefertigt und erst dann ausgegeben, wenn der volle 
Betrag für dieselben zur Gesellschaftskasse berichtigt ist; sie werden von wenig- 
stens zwei Direktions-Mitgliedern oder Stellvertretern unterschrieben, oder mit 
den facsimilirten Unterschriften dreier Direktions-Mitglieder, unter denen. 
sich diejenige des Vorsitzenden befinden muss, und mit der Contra- 
signatur eines Beamten der Gesellschaft versehen. 
Bis zur Ausfertigung dieser Aktien werden mit Nummern bezeichnete 
Quittungsbogen ausgegeben, auf denen über die Einzahlungen von den mit 
der Empfangnahme Beauftragten quittirt wird. Diese Quittungsbogen 
werden auf den Namen des ursprünglichen Aktien-Zeichners ausgestellt, und 
zwar in der Art, daß jeder Zeichner für sämmtliche von ihm gezeichnete Aktien, 
so lange nicht die Freilassung von der persönlichen Verhaftung (§. 15) erfolgt 
ist, nur einen einzigen Qnittungsbogen erhält. 
II. 
8. 16 des Statuts vom Jahre 1844 wird aufgehoben und durch folgende 
Bestimmungen ersetzt: 
8. 16. 
Zahlt ein Aktionär einen nach §. 14 eingeforderten Einschuß nicht spä- 
testens an dem bestimmten letzten Zahlungstage ein, so verfällt er für jeden 
Aktienbetrag von 100 Thalern in eine Konventionalstrafe von zwei Thalern. 
Es wird sodann unter zweimaliger öffentlicher Bekanntmachung (§. 11) 
der Inhaber unter Angabe der Nummer des Quittungsbogens aufgefordert, die 
rückständige schuldige Rate nebst der Konventionalstrafe einzuzahlen. 
Erfolgt auch dann innerhalb vier Wochen nach der letzten Einrückung der 
Bekanntmachung die Zahlung der rückständigen Rate und der Strafe nicht, 
so verfallen die auf den betreffenden Quittungsbogen gemachten Einzahlungen 
der Gesellschaft; der Bogen selbst wird für ungültig erklärt und dies öffentlich 
bekannt gemacht. 
Liegen in einzelnen Fällen besondere Gründe vor, welche die 
stattgefundene Versäumniss entschuldigt erscheinen lassen, so ist die 
Direktion unter Zustimmung des Verwaltungsraths ermächtigt, von 
der Ungültigkeits-Erklärung des ausgegebenen Quittungsbogens abzu- 
29.
	        
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