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8. 13.
Die Privataktien werden nach dem anliegenden Schema auf Höhe von
100 Thalern stempelfrei ausgefertigt und erst dann ausgegeben, wenn der volle
Betrag für dieselben zur Gesellschaftskasse berichtigt ist; sie werden von wenig-
stens zwei Direktions-Mitgliedern oder Stellvertretern unterschrieben, oder mit
den facsimilirten Unterschriften dreier Direktions-Mitglieder, unter denen.
sich diejenige des Vorsitzenden befinden muss, und mit der Contra-
signatur eines Beamten der Gesellschaft versehen.
Bis zur Ausfertigung dieser Aktien werden mit Nummern bezeichnete
Quittungsbogen ausgegeben, auf denen über die Einzahlungen von den mit
der Empfangnahme Beauftragten quittirt wird. Diese Quittungsbogen
werden auf den Namen des ursprünglichen Aktien-Zeichners ausgestellt, und
zwar in der Art, daß jeder Zeichner für sämmtliche von ihm gezeichnete Aktien,
so lange nicht die Freilassung von der persönlichen Verhaftung (§. 15) erfolgt
ist, nur einen einzigen Qnittungsbogen erhält.
II.
8. 16 des Statuts vom Jahre 1844 wird aufgehoben und durch folgende
Bestimmungen ersetzt:
8. 16.
Zahlt ein Aktionär einen nach §. 14 eingeforderten Einschuß nicht spä-
testens an dem bestimmten letzten Zahlungstage ein, so verfällt er für jeden
Aktienbetrag von 100 Thalern in eine Konventionalstrafe von zwei Thalern.
Es wird sodann unter zweimaliger öffentlicher Bekanntmachung (§. 11)
der Inhaber unter Angabe der Nummer des Quittungsbogens aufgefordert, die
rückständige schuldige Rate nebst der Konventionalstrafe einzuzahlen.
Erfolgt auch dann innerhalb vier Wochen nach der letzten Einrückung der
Bekanntmachung die Zahlung der rückständigen Rate und der Strafe nicht,
so verfallen die auf den betreffenden Quittungsbogen gemachten Einzahlungen
der Gesellschaft; der Bogen selbst wird für ungültig erklärt und dies öffentlich
bekannt gemacht.
Liegen in einzelnen Fällen besondere Gründe vor, welche die
stattgefundene Versäumniss entschuldigt erscheinen lassen, so ist die
Direktion unter Zustimmung des Verwaltungsraths ermächtigt, von
der Ungültigkeits-Erklärung des ausgegebenen Quittungsbogens abzu-
29.