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[97] V. In Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist
zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Erbgroßherzogs,
dem Kommerzienrathe Hermann Gruson zu Buckau ein Erfindungs-Patent
auf einen Cosinus-Regulator, soweit derselbe als neu und eigenthümlich an-
zuerkennen ist, nach Maßgabe der bei dem unterzeichncten Staats-Ministe-
rium niedergelegten Zeichnung und Beschreibung unter allen Voraussetzungen
und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung
vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt von 1843 Seite 13.— 16) angegeben und
begründet find, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet,
für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem
der Deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 19. August 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
[98] VI. Daß von der Generaldirektion der Sächsischen Viehversicherungs-
bank in Dresden an Stelle des Kaufmanns R. O. Zinkeisen in Weimar,
Emil Fischer hierselbst als General-Agent der gedachten Bank für das
Großherzogthum bestellt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Bekannt—
machung vom 28. März 1873 (Seite 44 des Reg.-Blattes) andurch zur öf-
fentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 24. August 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef.
dr. Schomburg.
Weimar. — Hof-Buchdruckeret.