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Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums er-
theilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem
der Deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 1. September 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Jnnern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
[103] V. In Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist
zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Erbgroßherzogs,
dem Paul Liebe zu Dresden ein Erfindungs-Patent auf einen Apparat zur
Uebertragung von Zeichen, Buchstaben und dergleichen auf unebenen Flächen,
nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten
Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen
Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt
von 1843 Seite 13— 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer
von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzog=
thums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem
der Deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 2. September 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
hr. Schomburg.