Full text : Handbuch des Völkerrechts Erster Band. (1)

74  Grundbegriffe,  Wesen  und  Verhältnißbestimmungen  des  Völkerrechts.

neueren  Staatengesellschaft,  zeitweise  wenigstens,  gewisse  Völker  eine  leitende
Stellung  einnahmen  und  im  Vergleich  zu  anderen  Nationen  die  Bedeutung
international  wirksamer  Autoritäten  in  der  Handhabung  des  öffentlichen
Rechts  theils  beanspruchten,  theils  zugebilligt  erhielten,  andererseits  anzuerkennen,
  daß  das  praktische  Völkerrecht  sich  in  einem  ununterbrochenen  Zustande
  der  Fortbildung  und  Umgestaltung  befindet,  somit  überhaupt  niemals
zu  einem  vollständigen  dogmatischen  und  systematischen  Abschluß  gelangt,  der
für  Gegenwart  und  Zukunft  überall  maßgebend  bleiben  müßte.  Jede  neue  in
den  Weltverkehr  eingreifende  Erfindung  der  Naturwissenschaft  bedingt  auch
Umgestaltungen  der  rechtlichen  Ordnungen.  Die  Darstellung  des  Völkerrechts
hat  auch  zu  berücksichtigen,  daß  der  Prozeß  der  völkerrechtlichen  Entwickelungen
sich  in  ungleichen  Intervallen  bei  den  einzelnen  Nationen  vollzieht.  Der
Gegensatz  zwischen  jus  antiguum  und  jus  novum,  der  für  jeden  einzelnen
Staat  in  seiner  Gesetzgebung  nur  rechtshistorische  Bedeutung  hat,  gewinnt  eine
gleichsam  dogmatische  Stärke  in  den  Beziehungen  solcher  Nationen,  deren  Culturgrad
  zwar  die  Mitgliedschaft  in  der  Völkerrechtsgemeinde  gestattet,  aber
dennoch  im  Vergleich  zu  anderen  Völkern  zurückgeblieben  ist.  Für  die  richtige
Behandlung  juristischer  Streitfragen  erscheint  dies  nicht  ohne  Erheblichkeit.
Die  alte  Systematik,  in  Gemäßheit  welcher  das  Recht  des
Krieges  als  ein  gleichbedeutender  Zustand  dem  Recht  des  Friedens
  zur  Seite  gestellt  wurde,  scheint  dem  historischen  Thatbestande
  der  Gegenwart  nicht  mehr  angemessen.")  Das  Recht  des
Krieges  muß  vielmehr  aufgefaßt  werden  als  ein  nicht  mehr  zuständliches,  sondern
  nur  eventuelles,  also  bedingtes,  und  außerdem  in  seiner  Uebung  auf
eine  bestimmte  Zahl  von  Staatssubjecten,  wenigstens  thatsächlich  eingeschränktes
  Recht,  welchem,  als  dem  gleichsam  formalen  Prozeßrechte  der  Selbsthülfe,
  das  auf  einer  in  der  wechselseitigen  Negation  übereinstimmenden  Willensrichtung
  der  Kriegführenden  beruht,  das  Staatsvertrags=  und  Staatsverhandlungsrecht
  schon  deswegen  voraufgehen  muß,  weil  auch  während
des  Krieges  Verträge  geschlossen,  verhandelt  und  erfüllt  werden  können.?)  Aus
den  gleichen  Gründen  ist  das  Gesandschaftsrecht  als  eine  Materie  anzusehen,
  deren  allgemeine  Grundsätze  feststehen  müssen,  bevor  die  durch  den  Krieg
bedingten  Modificationen  entwickelt  werden  können.  Als  der  Ordnung  nach
der  Vertragslehre  voraufgehend  ergiebt  sich  schließlich  die  Darstellung  derjenigen
  Grundregeln  des  völkerrechtlichen  Verkehrs,  welche  von  vertragsmäßiger
Vereinbarung  deswegen  unabhängig  sind,  weil  sie  in  der  allgemein  rechtlichen
Natur  nebeneinander  bestehender  Staatswesen  eingewurzelt  sind.  Ihre  thatsächliche
  Grundlage  ist  das  Dasein  eines  bestimmten,  geschichtlich  gewordenen,  theils
intellektuellen,  theils  moralischen  und  öconomischen  Gesittungszustandes,  dessen
Nachweis  in  den  Quellen  des  Völkerrechts,  in  der  Gesammtentwickelung
der  Weltgeschichte  und  in  der  international  wirkenden  Literatur  der  Jurisprudenz
  eine  einleitende  Aufgabe  für  die  Systematik  des  Völkerrechts  darstellt.")