74 Grundbegriffe, Wesen und Verhältnißbestimmungen des Völkerrechts.
neueren Staatengesellschaft, zeitweise wenigstens, gewisse Völker eine leitende
Stellung einnahmen und im Vergleich zu anderen Nationen die Bedeutung
international wirksamer Autoritäten in der Handhabung des öffentlichen
Rechts theils beanspruchten, theils zugebilligt erhielten, andererseits anzuerkennen,
daß das praktische Völkerrecht sich in einem ununterbrochenen Zustande
der Fortbildung und Umgestaltung befindet, somit überhaupt niemals
zu einem vollständigen dogmatischen und systematischen Abschluß gelangt, der
für Gegenwart und Zukunft überall maßgebend bleiben müßte. Jede neue in
den Weltverkehr eingreifende Erfindung der Naturwissenschaft bedingt auch
Umgestaltungen der rechtlichen Ordnungen. Die Darstellung des Völkerrechts
hat auch zu berücksichtigen, daß der Prozeß der völkerrechtlichen Entwickelungen
sich in ungleichen Intervallen bei den einzelnen Nationen vollzieht. Der
Gegensatz zwischen jus antiguum und jus novum, der für jeden einzelnen
Staat in seiner Gesetzgebung nur rechtshistorische Bedeutung hat, gewinnt eine
gleichsam dogmatische Stärke in den Beziehungen solcher Nationen, deren Culturgrad
zwar die Mitgliedschaft in der Völkerrechtsgemeinde gestattet, aber
dennoch im Vergleich zu anderen Völkern zurückgeblieben ist. Für die richtige
Behandlung juristischer Streitfragen erscheint dies nicht ohne Erheblichkeit.
Die alte Systematik, in Gemäßheit welcher das Recht des
Krieges als ein gleichbedeutender Zustand dem Recht des Friedens
zur Seite gestellt wurde, scheint dem historischen Thatbestande
der Gegenwart nicht mehr angemessen.") Das Recht des
Krieges muß vielmehr aufgefaßt werden als ein nicht mehr zuständliches, sondern
nur eventuelles, also bedingtes, und außerdem in seiner Uebung auf
eine bestimmte Zahl von Staatssubjecten, wenigstens thatsächlich eingeschränktes
Recht, welchem, als dem gleichsam formalen Prozeßrechte der Selbsthülfe,
das auf einer in der wechselseitigen Negation übereinstimmenden Willensrichtung
der Kriegführenden beruht, das Staatsvertrags= und Staatsverhandlungsrecht
schon deswegen voraufgehen muß, weil auch während
des Krieges Verträge geschlossen, verhandelt und erfüllt werden können.?) Aus
den gleichen Gründen ist das Gesandschaftsrecht als eine Materie anzusehen,
deren allgemeine Grundsätze feststehen müssen, bevor die durch den Krieg
bedingten Modificationen entwickelt werden können. Als der Ordnung nach
der Vertragslehre voraufgehend ergiebt sich schließlich die Darstellung derjenigen
Grundregeln des völkerrechtlichen Verkehrs, welche von vertragsmäßiger
Vereinbarung deswegen unabhängig sind, weil sie in der allgemein rechtlichen
Natur nebeneinander bestehender Staatswesen eingewurzelt sind. Ihre thatsächliche
Grundlage ist das Dasein eines bestimmten, geschichtlich gewordenen, theils
intellektuellen, theils moralischen und öconomischen Gesittungszustandes, dessen
Nachweis in den Quellen des Völkerrechts, in der Gesammtentwickelung
der Weltgeschichte und in der international wirkenden Literatur der Jurisprudenz
eine einleitende Aufgabe für die Systematik des Völkerrechts darstellt.")