Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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benutzen, daß über jeden einzelnen im Jahre 1876 in das Sterbe-Register 
eingetragenen Todesfall einer vor vollendetem 25. Lebensjahre in dem Stan- 
desamtsbezirke verstorbenen männlichen Person ein den bestehenden Vorschriften 
(§§. 4, 7 und 8 der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths vom 22. 
Juni 1875; §. 12 der Justruktion für die Standesbeamten vom 13. De- 
zember 1875) entsprechender beglaubigter Registerauszug (eine Sterbe-Urkunde) 
ausgefertigt und dem Großherzoglichen Bezirks-Direktor übersendet wird. 
Weimar am 10. November 1876. 
Großherzogkich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
[131) II. Mit höchster Genehmigung Seiner Käniglichen Hoheit, des: Großher= 
zogs, verordnen wir hierdurch zu Ziffer 3 der Ministerial-Bekanntmachung vom 
12. April d. J., daß die Gemeinderechnungsführer als Verwalter der Schul- 
kassen für die Berechnung und Erhebung der Abgaben von Geburtsfällen und 
Eheschließungen vom 1. Oktober d. J. ab bis auf Weiteres eine Kollektur- 
Gebühr von vier Prozent der eingegangenen Abgaben für sich zu berechnen 
und von den halbjährig an die Großherzoglichen Schulämter einzusendenden 
Abgabenbeträgen zu kürzen berechtigt sein sollen. 
Weimar am 29. November 1876. 
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Stichling. 
(132) III. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, ist dem A. Wilke zu Braunschweig ein Erfindungs-Patent auf eine 
Blechrichtmaschine nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministe- 
rium niedergelegten Zeichnung und Beschreibung, unter allen Voraussetzungen 
und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung 
vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843 S. 13— 16) angegeben und 
begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, 
für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen 
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem 
der Deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
	        
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