Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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Das  Grund-Cataster  betraͤgt  dermal  nach  dem  Reinettras  15·778,707  fl.  49  kr.

das  Gefäll-Cataster  1°010,097  fl.  3  kr.
und  kommen  je  auf  100  fl.  Rein=  Ertrag  an  Etaats-Steuer
  10  fl.  68  kr.  1vohl.
Das  Gebeiude-Eataster  betraͤgt  nach  Capitalwerthen.  146  166,015  fl.
umd  die  Staatssteuer  je  auf  100  fl.  Kapitalwerth.  17  kr.  4Lhl.

Die  K.  Oberämter  haben  nun  unverweilt  die  Vertheilung  der  Steuern  auf  die
einzelnen  Orte  und  Gutsherrschaften  nach  der  Grundlage  des  Landes-Catasters  vorzunehmen,
  auch  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Unteraustheilung  auf  die  Steuerpflichtigen
nach  den  verschiedenen  Catasierzweigen  je  abgesondert  auf  das  Grund-,  Gefäll=  und
Gebäude-Cataster  vollzogen  werde.

In  Bezug  auf  die  Gewerbesteuer  aber  wird  verfügt,  daß  unter  Berücksichtigung
der  bisher  bezahlten  Steuer  den  einzelnen  Orten  und-  Contribnenten  Ansäße  gemacht
werden  sollen,  die  auf  Abschlag  der  Schuldigkeit  einzugiehen  sind.

Wegen  Fortführung  der  Oberamts-tlebersichten  und  Erhaltung  ihrer  Uebereinstimmung
  mit  den  Kanzlei-Exemplaren,  so  wie  über  die  Benühungsart  des  Steuer-Catasters
zu  der  Umlage  der  Corporations-Anlagen,  wird  auf  die  Dekrete  vom  13.  Juli  1829
und  3z0.  Juni  1830  verwiesen.

Da  es  fuͤr  die  Erhaltung  der  Ordnung  im  Staatshaushalte  und  fuͤr  die  Bestreitung
  der  Staatsbeduͤrfnisse  von  großer  Wichtigkeit  und  dringend  nothwendig  ist,  daß
die  Steuergelder  regelmäßig  eingehen,  auch  eine  zu  rechter  Zeit  vorgenommene  Unteraustheilung
  und  ein  zweckmäßig  geleiteter  Einzug  zur  Schonung  der  ökonomischen
Verhältnisse  der  Steuerpflichtigen  wesentlich  beitragen;  so  werden  die  K.  Oberämter
unter  Beobachtung  der  wegen  des  Steuereinzugs  schon  früher  und  insbesondere  unter
dem  21.  Juni  1819  erlassenen  Verfügungen  sich  angelegen  seyn  lassen,  daß  die  für  die
Unteraustheilung  der  Steuern  erforderlichen  Arbeiten  sogleich  beginnen,  und  daß  der
Einzug  und  die  Ablieserung  der  Steuern  pünktlich  erfolgen.

Stuttgart  den  25.  Juni  1855.  Süskind.

Genehmigt  von  dem  Finanz-Ministerium,  den  37.  Juni  1838.
Kerdegen.