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jährlichen ordeutlichen Beitrags noch eintretenden neuen Versicherungen
und Veränderungen in den Summen, welche das Konkurrenzverhältniß
der Beitragspflichtigkeit für jedes Grundstück feststellen, bei der Er-
hebung der Beiträge in diesem Jahre mit zu berücksichtigen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 8. März 1876.
Carl Alexander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Nachtrag
zu §. 42 des Gesetzes vom 28. Angust
1826 über die Landes-Brandversiche-
rungs-Anstalt.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(26] I. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß-
herzogs, ist dem Jacob Weiß zu Farnroda ein Erfindungs-Patent auf Her-
stellung einer Gußmasse aus schwefelsauren Kalksteinen, soweit dieselbe als
neu und eigenthümlich zu betrachten ist, nach Maßgabe der bei dem unter-
zeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Beschreibung unter allen Voraus-
setzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekannt-
machung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843 Seite 13— 16)
angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute
an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglanbigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem
der deutschen Staaten zur Ansführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 1. März 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chefs:
Dr. Schomburg.