Full text : Grundriß des Zivilprozesses mit Einschluß des Konkursrechts.

Gegenseitige  Forderungen  und  Rechtsverhältnisse.  157

c)  Gegenseitige  Rechtsverhältnisse  —  8  114.
(Leitfaden  §  15.)

I.  Miet=  und  Pachtverhältnis:  Umwandlungen  kraft
Prozeßrechts.

1.  Der  Gemeinschuldner  ist  Mieter  oder  Pächter:

a)  ist  ihm  die  Sache  noch  nicht  überlassen,  so  kann  der
andere  Teil  gegenüber  den  Konkursgläubigern  zurücktreten;  tut
er  es  auf  Erfordern  nicht,  so  kann  der  Konkursverwalter  zurücktreten;
wenn  er  sich  auf  Erfordern  nicht  erklärt,  so  gilt  er  als  zurückgetreten,
8  20  K.O.;

b)  ist  die  Sache  bereits  überlassen,  so  kann  nur  gekündigt
werden;  mit  der  gesetzlichen  oder  (kürzeren)  vertragsmäßigen  Frist
von  dem  einen  oder  dem  anderen  Teil,  §  19  K.O.;

2.  Der  Gemeinschuldner  ist  Vermieter  oder  Verpächter:

a)  ist  die  Sache  noch  nicht  überlassen,  so  gilt,  was  bei
gegenseitigen  Verträgen;

b)  ist  die  Sache  bereits  überlassen,  so  besteht  das  Verhältnis
  den  Beschlagsberechtigten  gegenüber  weiter  (wie  einem  sonstigen
dinglichen  Erwerber  gegenüber,  §§  571,  577  B.  G.  B.),  wobei  Vorauszahlungen
  und  Mietzinsverfügungen  in  Bezug  auf  Grundstücke,  Wohnräume
  und  Räume  nur  für  das  laufende  und  folgende  Kalendervierteljahr
  gelten,  §  573  B.  G.  B.,  §  21  K.O.;  jedoch  kann  der  Ersteher
  des  Grundstücks  (in  der  Zwangsversteigerung)  unter
Einhaltung  der  gesetzlichen  Frist  kündigen,  §  57  Z.V.  G.;  dasselbe
gilt  auch  von  dem  Käufer  bei  freihändiger  Veräußerung  im  Konkurs
  (denn  auch  diese  ist  Gläubigerzwangsveräußerung),  §  21  K.O.

c)  Ist  das  Grundstück  des  Gemeinschuldners  mit  Hypotheken  belastet,

  so  geht  im  Fall  der  Zwangsverwaltung  der  Zwangsverwalter
dem  Konkursverwalter  vor.

II.  Verlagsverhältnis:  der  Konkursverwalter  kann  auch
nach  Leistung  des  Autors  (Manustkripteinlieferung)  zurücktreten,  §  36
Verlagsges.  v.  19.  Juni  1901.

III.  Dienstverhältnis,  angetretenes,  nicht  angetretenes.
Aehnliche  Behandlung  wie  beim  Mietsverhältnis,  sofern  die  Dienste
nicht  höchst  persönlich,  sondern  mit  Geschäft  und  Wirtschaft  verbun-