Gegenseitige Forderungen und Rechtsverhältnisse. 157
c) Gegenseitige Rechtsverhältnisse — 8 114.
(Leitfaden § 15.)
I. Miet= und Pachtverhältnis: Umwandlungen kraft
Prozeßrechts.
1. Der Gemeinschuldner ist Mieter oder Pächter:
a) ist ihm die Sache noch nicht überlassen, so kann der
andere Teil gegenüber den Konkursgläubigern zurücktreten; tut
er es auf Erfordern nicht, so kann der Konkursverwalter zurücktreten;
wenn er sich auf Erfordern nicht erklärt, so gilt er als zurückgetreten,
8 20 K.O.;
b) ist die Sache bereits überlassen, so kann nur gekündigt
werden; mit der gesetzlichen oder (kürzeren) vertragsmäßigen Frist
von dem einen oder dem anderen Teil, § 19 K.O.;
2. Der Gemeinschuldner ist Vermieter oder Verpächter:
a) ist die Sache noch nicht überlassen, so gilt, was bei
gegenseitigen Verträgen;
b) ist die Sache bereits überlassen, so besteht das Verhältnis
den Beschlagsberechtigten gegenüber weiter (wie einem sonstigen
dinglichen Erwerber gegenüber, §§ 571, 577 B. G. B.), wobei Vorauszahlungen
und Mietzinsverfügungen in Bezug auf Grundstücke, Wohnräume
und Räume nur für das laufende und folgende Kalendervierteljahr
gelten, § 573 B. G. B., § 21 K.O.; jedoch kann der Ersteher
des Grundstücks (in der Zwangsversteigerung) unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, § 57 Z.V. G.; dasselbe
gilt auch von dem Käufer bei freihändiger Veräußerung im Konkurs
(denn auch diese ist Gläubigerzwangsveräußerung), § 21 K.O.
c) Ist das Grundstück des Gemeinschuldners mit Hypotheken belastet,
so geht im Fall der Zwangsverwaltung der Zwangsverwalter
dem Konkursverwalter vor.
II. Verlagsverhältnis: der Konkursverwalter kann auch
nach Leistung des Autors (Manustkripteinlieferung) zurücktreten, § 36
Verlagsges. v. 19. Juni 1901.
III. Dienstverhältnis, angetretenes, nicht angetretenes.
Aehnliche Behandlung wie beim Mietsverhältnis, sofern die Dienste
nicht höchst persönlich, sondern mit Geschäft und Wirtschaft verbun-