Metadata : Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften. Erste Abteilung VII. Band. Das Verkehrswesen (1_7)

6  I.  Abschnitt.  Das  Verkehrswesen  im  allgemeinen.

Auch  bei  der  grundsätzlichen  Geltung  des  öffentlichen  Betriebs  kann
der  Fall  eintreten.  daß  die  öffentliche  Gewalt  nicht  gewillt  oder  nicht
imstande  ıst,  einen  bestimmten  neuen  Verkehrsweg,  der  sich  als  notwendig
  erweist,  zu  schaffen.  In  solchen  Fällen  ist  es  zweckmäßig,  die
Erwerbsunternehmung  nicht  auszuschließen,  wenn  sie  in  die  Lücke  einspringen
  will.  Denn  andernfalls  würde  ein  vorhandenes  Verkehrsbedürfnis
  unbefriedigt  bleiben.  Auch  ist  es  unter  der  bezeichneten  Voraussetzung
  angezeigt,  nicht  durch  übertriebene  Anforderungen  die  Betätigung
  der  Erwerbsunternehmung  zu  lähmen.  Nur  muß  die  öffentliche
Gewalt  Vorkehrungen  treffen,  daß  die  in  Frage  kommenden  Verkehrsbedürfnisse
  auch  wirklich  in  zulänglicher  Weise  befriedigt  werden.
Handelt  es  sich  um  eine  Linie.  die  zweckmäßiger  dem  öffentlichen  Netze
einzuverleiben  ist,  so  muß  die  Genehmigung  nur  auf  Zeit  und  unter
Ausbedingung  des  späteren  Heimfalls  an  die  öffentliche  Gewalt  erteilt
werden.

Zweckmäßig  ist  es,  daß  die  Aufgaben  der  verschiedenen  Stufen  der
öffentlichen  Gewalt  in  bezug  auf  das  Verkehrswssen  klar  und  bestimmit
gegeneinander  abgegrenzt  sind.  Die  notwendige  Fortentwickelung  des
Verkehrswesens  kann  nur  darunter  leiden,  wenn  erst  schwierige  und
zeitraubende  Auseinandersetzungen  darüber  nötig  sind,  welche  Stelle  überhaupt
  als  berufen  erscheint.

Weiter  ist  es  dringend  geboten,  daß  die  verschiedenen  öffentlichen
Stellen  sich  so  viel  als  mögrlich  gegenseitig  ihre  Wirksamkeit  erleichtern.
Insbesondere  muß  der  Staat  darauf  achten,  daß  den  Selbstverwaltungskörpern,
  soweit  sie  sich  bei  den  ihnen  zufallenden  Verkehrsaufgaben
betätigen  wollen,  die  erforderliche  Genebmigung  erteilt  wird  obne
störende  Verzögerung  und  ohne  Erschwerung  durch  Anforderungen,  die
über  den  vorliegenden  Verkehrszweck  hinausgehen.

Daß  Verkehrseinrichtungen,  die  lediglicbo  dem  Dienste  einer  bestimmten
  Sonderwirtschaft  gewidmet  sind,  nicht  in  den  Umkreis  des
öffentlichen  Betriebs  gehören,  versteht  sich  von  selbst.  Derartige  Eınrichtungen
  sind  —  abgesehen  von  den  in  Frage  kommenden  polizeilichen
Rücksichten  —  freizugeben  und  erfordern  nur  insoweit  ein  größeres  Eingreifen
  der  öffentlichen  Gewalt,  als  sie  unmittelbar  an  die  öffentlichen
Verkehrseinrichtungen  angeschlossen  werden  sollen  (z.  B.  Anschlußgleise).

83.  Die  Torzüge  und  Schwächen  des  öffentlichen  Betriehs  des
Verkehrsiwesens.  Nach  den  vorhergehenden  Erörterungen  erfordert  das
Verkehrswesen  ein  weitgehendes  Eingreifen  der  öffentlichen  Gewalt,  und
an  sich  erscheint  die  öffentliche  Gewalt  berufen,  Verkehrsalleinrechte,
die  durch  die  volkswirtschaftlichen  Bedürfnisse  bedingt  sind,  selbst  in  die
Hand  zu  nehmen.  Diese  grundsätzliche  Stellungnahme  enthebt  nicht
der  Pflicht,  zu  prüfen,  welche  günstigen  und  ungünstigen  Eigentümlichkeiten
  der  öffentliche  Betrieb  des  Verkehrswesens  zeigt  oder