6 I. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen.
Auch bei der grundsätzlichen Geltung des öffentlichen Betriebs kann
der Fall eintreten. daß die öffentliche Gewalt nicht gewillt oder nicht
imstande ıst, einen bestimmten neuen Verkehrsweg, der sich als notwendig
erweist, zu schaffen. In solchen Fällen ist es zweckmäßig, die
Erwerbsunternehmung nicht auszuschließen, wenn sie in die Lücke einspringen
will. Denn andernfalls würde ein vorhandenes Verkehrsbedürfnis
unbefriedigt bleiben. Auch ist es unter der bezeichneten Voraussetzung
angezeigt, nicht durch übertriebene Anforderungen die Betätigung
der Erwerbsunternehmung zu lähmen. Nur muß die öffentliche
Gewalt Vorkehrungen treffen, daß die in Frage kommenden Verkehrsbedürfnisse
auch wirklich in zulänglicher Weise befriedigt werden.
Handelt es sich um eine Linie. die zweckmäßiger dem öffentlichen Netze
einzuverleiben ist, so muß die Genehmigung nur auf Zeit und unter
Ausbedingung des späteren Heimfalls an die öffentliche Gewalt erteilt
werden.
Zweckmäßig ist es, daß die Aufgaben der verschiedenen Stufen der
öffentlichen Gewalt in bezug auf das Verkehrswssen klar und bestimmit
gegeneinander abgegrenzt sind. Die notwendige Fortentwickelung des
Verkehrswesens kann nur darunter leiden, wenn erst schwierige und
zeitraubende Auseinandersetzungen darüber nötig sind, welche Stelle überhaupt
als berufen erscheint.
Weiter ist es dringend geboten, daß die verschiedenen öffentlichen
Stellen sich so viel als mögrlich gegenseitig ihre Wirksamkeit erleichtern.
Insbesondere muß der Staat darauf achten, daß den Selbstverwaltungskörpern,
soweit sie sich bei den ihnen zufallenden Verkehrsaufgaben
betätigen wollen, die erforderliche Genebmigung erteilt wird obne
störende Verzögerung und ohne Erschwerung durch Anforderungen, die
über den vorliegenden Verkehrszweck hinausgehen.
Daß Verkehrseinrichtungen, die lediglicbo dem Dienste einer bestimmten
Sonderwirtschaft gewidmet sind, nicht in den Umkreis des
öffentlichen Betriebs gehören, versteht sich von selbst. Derartige Eınrichtungen
sind — abgesehen von den in Frage kommenden polizeilichen
Rücksichten — freizugeben und erfordern nur insoweit ein größeres Eingreifen
der öffentlichen Gewalt, als sie unmittelbar an die öffentlichen
Verkehrseinrichtungen angeschlossen werden sollen (z. B. Anschlußgleise).
83. Die Torzüge und Schwächen des öffentlichen Betriehs des
Verkehrsiwesens. Nach den vorhergehenden Erörterungen erfordert das
Verkehrswesen ein weitgehendes Eingreifen der öffentlichen Gewalt, und
an sich erscheint die öffentliche Gewalt berufen, Verkehrsalleinrechte,
die durch die volkswirtschaftlichen Bedürfnisse bedingt sind, selbst in die
Hand zu nehmen. Diese grundsätzliche Stellungnahme enthebt nicht
der Pflicht, zu prüfen, welche günstigen und ungünstigen Eigentümlichkeiten
der öffentliche Betrieb des Verkehrswesens zeigt oder