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8. 3.
Einschränkung der Fischereiberechtigung und Beseitigung der wilden
Fischerei.
Die bestehenden Fischereiberechtigungen unterliegen den einschränkenden
Vorschriften dieses Gesetzes.
Gegen vollständige Entschädigung der Berechtigten kann eine weitere Be-
schränkung oder gänzliche Aufhebung solcher Berechtigungen erfolgen, welche
auf die Benutzung einzelner bestimmter Fangmittel oder ständiger Fischerei-
vorrichtungen (Wehre, Zäune, Selbstfänge, feststehender Netzvorrichtungen, Sperr-
netze u. s. w.) gerichtet sind.
Eine solche weitere Beschränkung oder Aufhebung kann beausprucht werden:
1) vom Staate im öffentlichen Interesse;
2) von Fischereiberechtigten und Fischereigenossenschaften in dem oberen
oder unteren Theile der Gewässer, wenn von denselben nachgewiesen
wird, daß die Berechtigung der Erhaltung und Verbesserung des Fisch-
bestandes dauernd nachtheilig ist und einem wirthschaftlichen Betriebe
der Fischerei in den betreffenden Gewässern entgegensteht.
Der Zustimmung oder Anordnung des Staats-Ministeriums bedarf es zur
Geltendmachung des Anspruchs im Interesse des Staats.
Die zu gewährende Entschädigung muß im Falle der Ziffer 1 vom Staate,
in anderen Fällen (Ziffer 2) von demjenigen geleistet werden, welcher die Auf-
hebung der Berechtigung beansprucht.
S. 4.
Fischereiberechtigungen, welche bisher von allen Mitgliedern einer Ge-
meinde als solchen oder von einer gewissen Klasse dieser Mitglieder ausgeübt
werden konnten, sind in diesem Umfange als der politischen Gemeinde zuste-
hend anzusehen (§. 5).
Besondere Rechte, welche einzelnen Gemeindegliedern oder Klassen der-
selben an solchen Fischereien auf dem Grunde genügender Rechtstitel (Art. 15,
121 der neuen Gemeindeordnung) zustehen, werden hierdurch nicht berührt.
Das Recht zur Ausübung der Fischerei in solchen Gewässern, welche bis-
her dem freien Fischfang unterlagen, soll den politischen Gemeinden in den
innerhalb ihres Gemeindebezirks belegenen Gewässern zustehen.