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V Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pf. für jede
Postkarte. Für Postkarten mit Antwort werden 10 Pf. erhoben. Bei der
Verwendung von Postkarten als Formulare zu Drucksachen beträgt das Porto 3 Pf.
VII Ungestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Preise von 5 Pf.
für je 10 Stück verabfolgt. Für gestempelte Formulare zu Postkarten wird
nur der Betrag des Stempels erhoben.
3) Im §. 14, „Drucksachen“ betreffend, erhält der letzte Satz im Ab-
satz 1 folgende Fassung:
Ausgenommen hiervon find die mittelst der Kopirmaschine oder mittelst
Durchdrucks oder mittelst eines dem Durchdruck ähnlichen Verfahrens hergestellten
Schriftstücke, — gleichviel ob dabei eine Schablone bez. Matrize zur Verwen-
dung kommt oder nicht —, sowie die mittelst der sogenannten Blindenschrift
hergestellten Gegenstände.
4) In demselben Paragraph tritt im Absatz [IV als zweiter Satz hinzu:
Drucksachen sind auch in Form von Postkarten zulässig (§. 13 Absatz I1).
5) In demselben Paragraph erhält der Absatz IX folgende Fassung:
IX Drucksachen bis zum Gewicht von 250 Gramm, welche den vorstehenden
Bestimmungen nicht entsprechen, werden wie unfrankirte bez. unzureichend fran-
kirte Briefe behandelt und demgemäß taxirt, mit alleiniger Ausnahme der Zei-
tungen und solcher Drucksachen, wie gedruckte Rundschreiben (Cirkulare), Ge-
schäftsanzeigen (Avise) u. s. w., welche Sendungen eintretendenfalls überhaupt
keine Beförderung erhalten. Ebenso gelangen vorschriftswidrig beschaffene
Drucksachen über 250 Gramm überhaupt nicht zur Absendung.
6) Im §. 19, „Postvorschußsendungen“ betreffend, erhält der Absatz llL.
folgenden Zusatz:
Bei Packetsendungen ist die Entnahme von Postvorschuß auch auf der
zugehörigen Begleitadresse vom Absender zu vermerken.
7) In demselben Paragraph erhält der Absatz [IX unter 1 a folgende
Fassung:
IX Für Vorschußsendungen ist Porto und eine Postvorschußgebühr zu ent-
richten.