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strecken; Ausnahmen von dieser Vorschrift aber im Falle des Bedürf-
nisses für bestimmte Arten von Fanggeräthen zuzulassen;
3) die Form und Fassung der Fischkarten und Berechtigungsscheine und
ihrer Beglaubigungen (§§. 10 flg. und 14 des Gesetzes) vorzuschreiben,
sowie die Kennzeichnung der zum Fischfang ausliegenden Fischerzeuge
nach Maßgabe des §. 16 des Gesetzes zu bestimmen;
4) endlich in Betreff derjenigen Gewässer, welche theilweise der Hoheit
anderer Staaten unterworfen sind, in deren Gebiete gleichmäßige Vor-
schriften und Verbote, wie die in gegenwärtiger Verordnung gegebenen,
nicht bestehen, bis dahin, wo dieses der Fall sein wird, die Anwendbar-
keit derselben nöthigenfalls auszuschließen oder zu beschränken.
§. 11.
Die Uebertretung der im Vorstehenden gegebenen, sowie der von Unserem
Staats-Ministerium, Departement des Innern, auf Grund der ihm ertheilten
Ermächtigungen erlassenen Vorschriften und Verbote wird, soweit nicht das
Gesetz (vergl. §§. 45 flg.) bereits Strafbestimmungen enthält, auf Grund des
8. 19 alin. 2 mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bestraft unter
Einziehung der bei Ausübung der Fischerei angewendeten unerlaubten Fang-
mittel.
§. 12.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli d. J. in Wirksamkeit.
Von Seiten der zuständigen Behörden ist die Ausführung der ertheilten
Vorschriften zu überwachen und im Sinne derselben thunlichst auf die Vermeh-
rung des Fischbestandes in den in Frage kommenden Gewässern auch durch
künstliche Ausbrütung der dazu geeigneten Edelfische, namentlich der Salmoniden,
sowie dahin zu wirken, daß, soweit nöthig und ausführbar, vorhandene Hinder-
nisse des Aufsteigens der Wanderfische durch Einrichtung von Fischpässen oder
sonstige geeignete Maßregeln beseitigt werden.
So geschehen und gegeben Weimar am 11. Mai 1877.
Carl Alexander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Verordnung
die Ausführung des Gesetzes vom 6. Mai
1876 über die Fischerei betreffend.